E-Commerce im Gesundheitswesen droht neues Ungemach

E-Commerce im Gesundheitswesen droht neues Ungemach

Onlinehandel kennt man inzwischen nicht nur im Bereich Bekleidung, Elektronik und Lebensmittel, sondern auch im Gesundheitswesen. Apotheken, Augenärzte und auch Zahnarztpraxen zum Beispiel bieten ihren Patienten den Service freiverkäufliche Arzneimittel oder andere Produkte online zum Kauf an. Ein Online-Shop war, je nach Produktvielfalt, schnell eingerichtet und in Betrieb genommen.

Stichtag 01.01.2019

Mit Stichtag 01.01.2019 droht neues Ungemach: Das Verpackungsgesetz tritt in Kraft und nimmt all jene Unternehmen in die Pflicht, die Verpackungen in Umlauf bringen, also auch Onlinehändler.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) tritt an die Stelle der bislang geltenden Verpackungsverordnung. Wie sein Vorgänger fordert es von allen Händlern und Herstellern, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmalig in Umlauf bringen, eine Kostenbeteiligung an der Entsorgung und dem Recycling der Verpackungsmaterialien – allerdings mit deutlich mehr Vehemenz.

Bei Nichtbeachtung der Vorgaben drohen empfindliche Sanktionen, die von hohen Geldbussen bis zu Verkaufsverboten reichen. Will man diese vermeiden, sollte man sich daher schon jetzt die „Lizenz zum Verpacken“ besorgen.

Neue Registrierungspflicht

Neben der Pflicht zur Beteiligung an den Kosten für Entsorgung und Recycling durch ein sogenanntes „Lizenzentgelt“, das betroffene Unternehmen an eines der neun deutschen dualen Systeme zahlen müssen, führt das VerpackG zusätzlich eine Registrierungspflicht ein. Diese muss bei LUCID. der Datenbank der neu geschaffenen Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), vorgenommen werden. Als Kontrollorgan des VerpackG eingeführt, laufen bei der ZSVR alle Informationen – sowohl von den dualen Systemen wie auch von den Unternehmen – zusammen. Die Stelle wird ab Januar 2019 im Sinne der Transparenz zudem ein öffentlich einsehbares Register über alle registrierten Unternehmen online stellen, das zu fairen Marktbedingungen beitragen soll.

Das folgende Video fasst die Verpackungslizensierung für Onlinehändler kurz und knapp für Sie zusammen:

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Mehr Informationen

Verpackungen lizensieren

Unabhängig von der Art der Verpackung, der in Umlauf gebrachten Menge, dem Vertriebsweg (online/offline) oder der Grösse des Gewerbes muss sich im Sinne des VerpackG ausnahmslos jeder Händler, der verpackte Produkte an private Endverbraucher vertreibt, mittels einer Verpackungslizensierung an einem dualen System beteiligen.

Unabhängig, ob Versandkarton, Packband, Styropor, Luftpolsterfolie oder Seidenpapier: Das VerpackG schliesst alle Verpackungsmaterialien mit ein, die typischerweise beim privaten Endkonsumenten zu Hause als Abfall entsorgt werden – und zwar ab der ersten befüllten Verpackung. Sowohl Produktverpackungen als auch Versandverpackungen und Serviceverpackungen fallen unter die Kategorie Verkaufsverpackungen, auf die das VerpackG abzielt.

Vergleichsweise geringe Kosten

Ein Rechenbeispiel von Lizenzero, dem Onlineshop für Verpackungslizensierung des Dualen Systems Interseroh, zeigt: Bringt ein Händler in einem Jahr z. B. 2’500 kleine Kartons samt Packband und Füllmaterial aus Papier in den Verkehr, beläuft sich sein zu leistender Lizensierungsbeitrag auf 49 Euro (Änderungen vorbehalten) für ein Jahr. Der lizensierende Händler trägt durch die Beteiligung dieser Verpackungsmenge und dessen Recycling zu einer Einsparung von über einer halben Tonne Primärrohstoffen bei.

Ein vergleichsweiser geringer Betrag, mit Hilfe dessen jeder Händler zum Schutz der Umwelt seinen Beitrag leisten und im Sinne der Nachhaltigkeit agieren kann.

Konsequenzen bei Verstössen

Kommt ein Händler seinen Pflichten aus dem VerpackG nicht nach oder meldet falsche Mengen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Damit läuft er Gefahr, ein Bussgeld von bis zu 200’000 Euro und/oder einem Verkaufsverbot belegt zu werden. Die Transparenz, die das öffentlich einsehbare Register der Zentralen Stelle ermöglicht, kann ausserdem zu Abmahnungen durch Wettbewerber führen.

Fazit

Angst oder sich in Panik versetzen muss man keinesfalls. Zumal insbesondere in Arzt- und Zahnarztpraxen die Versandmengen sehr gering sein dürften, im Vergleich zu grossen Versandhändlern.

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