Digitalisierung: Wie rechne ich eine digital gefertigte Schiene im GKV-Bereich ab

abrechnung digitale aufbissschienen | praxis- & personalberatung wohlmuth

Die Digitalisierung in Zahnarztpraxen und Dentallaboren schreitet voran und findet immer mehr Anwender. Doch wie sieht es in diesem Bereich mit der Herstellung von zahntechnischen Werkstücken aus? Können diese problemlos über die Gesundheitskarte abgerechnet werden oder gibt es Hürden?

Digitaler Fortschritt im Labor, aber …

Neue Technologien begeistern ihre Anwender und bringen Vorteile. Im 21. Jahrhundert sollte eigentlich jeder auf den Zug des Fortschritts aufspringen und davon profitieren können. Nun, viele Akteure des Zahntechnikerhandwerks fahren bereits sehr aktiv auf diesem Zug mit. Aber wie sieht es bei den Kostenträgern der Patienten aus?

Im Bereich der privaten Krankenversicherung können die zahntechnischen Labore auf das Bundeseinheitliche Benennungsverzeichnis (BEB) zurückgreifen. Das BEB ist ein Anhaltspunkt für zahntechnische Leistungen, die nicht 1:1 übernommen werden müssen. Jedes zahntechnische Labor kann seine Positionen selbst gestalten und betriebswirtschaftlich kalkulieren. Nutzt ein Dentallabor das Bundeseinheitliche Benennungsverzeichnis als Kalkulationsgrundlage und sind darin keine Leistungspositionen für die digitale Herstellung zahntechnischer Werkstücke enthalten, können selbstverständlich eigene Positionen entwickelt, kalkuliert und angewendet werden.

Und wie sieht es im GKV-Bereich aus?

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung ist der GKV-Bereich stärker eingeschränkt. Hier gilt das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL). Je nach Leistungsposition ist im GKV-Bereich sogar die Art der Herstellung vorgeschrieben. So müssen z.B. Modelle aus Gips hergestellt werden. Im Leistungsbereich der Schienen nach BEL 401 0 oder 402 0 gibt es hingegen keine Herstellungsvorgabe. Schienen für gesetzlich Versicherte können also digital hergestellt werden.

Bei der Abrechnung über die jeweilige KZV ist der Fall vor Übermittlung mittels einer KZV-internen Mitteilung zu versehen, dass die Schiene mit vorhandenen Modellen hergestellt wurde. Eine Modellherstellung nach BEL (Gips) entfällt bei der digitalen Schienenherstellung und kann somit nicht über BEL 001-0 berechnet werden.

Können Mehrleistungen berechnet werden?

In Deutschland besteht für gesetzliche Leistungen ein Zuzahlungsverbot. Ausnahmen sind in § 28 SGB V für den Bereich der Füllungen und in § 55 SGB V für den Bereich des Zahnersatzes geregelt. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind, können diese Zusatzleistungen privat mit dem Patienten vereinbart werden. Im Bereich der Schienenherstellung werden in der Regel funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen nach GOZ 8000 ff. mit dem Patienten vereinbart. Die Berechnung des Mittelwertartikulators nach BEL 012-0 entfällt damit. Das Fehlen des Mittelwertartikulators auf dem Laborbeleg ist ebenfalls durch einen KZV-internen Hinweis zu kennzeichnen, z. B. mit „Schiene mit FAL“.

Für die optisch-elektronische Abformung einschliesslich vorbereitender Massnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung kann mit dem GKV-Patienten zusätzlich GOZ 0065 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich vereinbart werden, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht enthalten ist. Konventionelle Abformungen in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich sind neben der Leistung nach GOZ 0065 nicht berechnungsfähig.

Fazit

Wir empfehlen Ihnen, sich vor Beginn der Abrechnung digital hergestellter Schienen mit der zuständigen KZV rückzusprechend. Während in einigen KZV-Bereichen diese Herstellungsform akzeptiert wird, lehnt ein anderer KZV-Bereich diese ab und lässt nur eine Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Leistungen auch vergütet werden.

Schreiben Sie einen Kommentar