Die Digitalisierung in Zahnarztpraxen und Dentallaboren schreitet voran und findet immer mehr Anwender. Doch wie sieht es in diesem Bereich mit der Herstellung von zahntechnischen Werkstücken aus? Können diese problemlos über die Gesundheitskarte abgerechnet werden oder gibt es Hürden?
Digitaler Fortschritt im Labor, aber …
Neue Technologien begeistern ihre Anwender und bringen Vorteile. Im 21. Jahrhundert sollte eigentlich jeder auf den Zug des Fortschritts aufspringen und davon profitieren können. Nun, viele Akteure des Zahntechnikerhandwerks fahren bereits sehr aktiv auf diesem Zug mit. Aber wie sieht es bei den Kostenträgern der Patienten aus?
Im Bereich der privaten Krankenversicherung können die zahntechnischen Labore auf das Bundeseinheitliche Benennungsverzeichnis (BEB) zurückgreifen. Das BEB ist ein Anhaltspunkt für zahntechnische Leistungen, die nicht 1:1 übernommen werden müssen. Jedes zahntechnische Labor kann seine Positionen selbst gestalten und betriebswirtschaftlich kalkulieren. Nutzt ein Dentallabor das Bundeseinheitliche Benennungsverzeichnis als Kalkulationsgrundlage und sind darin keine Leistungspositionen für die digitale Herstellung zahntechnischer Werkstücke enthalten, können selbstverständlich eigene Positionen entwickelt, kalkuliert und angewendet werden.
Und wie sieht es im GKV-Bereich aus?
Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung ist der GKV-Bereich stärker eingeschränkt. Hier gilt das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL). Je nach Leistungsposition ist im GKV-Bereich sogar die Art der Herstellung vorgeschrieben. So müssen z.B. Modelle aus Gips hergestellt werden. Im Leistungsbereich der Schienen nach BEL 401 0 oder 402 0 gibt es hingegen keine Herstellungsvorgabe. Schienen für gesetzlich Versicherte können also digital hergestellt werden.
Bei der Abrechnung über die jeweilige KZV ist der Fall vor Übermittlung mittels einer KZV-internen Mitteilung zu versehen, dass die Schiene digital hergestellt wurde. Eine Modellherstellung nach BEL (Gips) entfällt bei der digitalen Schienenherstellung und kann somit nicht über BEL 001-0 berechnet werden.
Wo ist der Haken?
Wir haben in Deutschland 16 Bundesländer mit mindestens einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Leider «kocht jede KZV ihr eigenes Süppchen». Während in einem KZV-Bereich eine digital hergestellte Schiene problemlos über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden kann, lehnt eine andere KZV dieselbe Abrechnung ab, so dass der Patient die Leistung komplett privat bezahlen muss.
Können Mehrleistungen berechnet werden?
In Deutschland besteht für gesetzliche Leistungen ein Zuzahlungsverbot. Ausnahmen sind in § 28 SGB V für den Bereich der Füllungen und in § 55 SGB V für den Bereich des Zahnersatzes geregelt. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind, können diese Zusatzleistungen privat mit dem Patienten vereinbart werden. Im Bereich der Schienenherstellung werden in der Regel funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen nach GOZ 8000 ff. mit dem Patienten vereinbart.
Für die optisch-elektronische Abformung einschliesslich vorbereitender Massnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung kann mit dem GKV-Patienten zusätzlich GOZ 0065 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich vereinbart werden, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht enthalten ist. Konventionelle Abformungen in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich sind neben der Leistung nach GOZ 0065 nicht berechnungsfähig.
Fazit
Um Überraschungen bei der Abrechnung von digital hergestellten Schienen oder anderen zahntechnischen Werkstücken im eigenen KZV-Bereich zu vermeiden, empfiehlt sich eine vorherige Klärung mit der zuständigen KZV.