Digitalisierung: Wie rechne ich eine digital gefertigte Schiene im GKV-Bereich ab

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Die Digitalisierung in Zahnarztpraxen und Dentallaboren schreitet weiter voran und findet immer mehr Anwender. Doch wie sieht es in diesem Bereich mit der Herstellung von zahntechnischen Werkstücken aus? Sind diese ohne weiteres über die Krankenversicherungskarte abrechenbar oder gibt es Hindernisse?

Digitaler Fortschritt im Labor, aber …

Neue Technologien begeistern deren Anwender und bringen Vorteile. Im 21. Jahrhundert sollten doch alle auf den Fortschrittszug mit aufspringen und Nutzen daraus ziehen können. Nun, viele Akteure des zahntechnischen Handwerks fahren bereits sehr aktiv auf diesem Zug mit. Doch wie sieht es bei den Kostenträgern der Patienten aus?

Im Bereich der privaten Krankenversicherung können die zahntechnischen Labore die Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) heranziehen. Die BEB ist ein Anhaltungspunkt für zahntechnische Leistungen, die nicht 1:1 übernommen werden muss. Jedes Dentallabor kann seine eigenen Positionen gestalten und betriebswirtschaftlich kalkulieren. Verwendet ein Dentallabor die Bundeseinheitliche Benennungsliste als Berechnungsgrundlage und sind Leistungspositionen für die digitale Anfertigung von zahntechnischen Werkstücke nicht enthalten, so können eigene Positionen selbstverständlich entwickelt, kalkuliert und verwendet werden.

Und wie sieht es im GKV-Bereich aus?

Im Gegensatz zu den privaten Krankenversicherungen ist der GKV-Bereich strenger limitiert. Dort findet das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL) Anwendung. Je nach Leistungsposition ist im GKV-Bereich sogar die Art der Herstellung vorgegeben. Beispielsweise müssen Modelle mit Gips hergestellt werden. Im Leistungsbereich der Schienen nach BEL 401 0 oder 402 0 fehlt hingegen eine Herstellungsvorgabe. Schienen bei gesetzlich Versicherten können also digital hergestellt werden.

Wo ist der Haken?

In Deutschland haben wir 16 Bundesländer mit mindestens einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Leider «kocht jede KZV ihr eigenes Süppchen». Während im einen KZV-Bereich eine digital hergestellte Schiene ohne weiteres über die gesetzliche Krankenkasse abrechnet werden kann, verweigert eine andere KZV die Abrechnung, sodass die Leistung vom Patienten vollumfänglich privat getragen werden muss.

In Bayern beispielsweise können digital hergestellte Schienen über BEL 401 0 oder 402 0 mit einem KZV-internen Vermerk «digitale Abformung» über die Kieferbruch-Monatsabrechnung bei der KZV eingereicht werden. Allerdings können für die digitalen Abformungen natürlich keine Abformpauschalen und keine Modellherstellung berechnet werden. Versandkosten sind vom Dentallabor nur einmal berechnungsfähig, weil keine Abformungen in der Zahnarztpraxis abgeholt werden müssen.

Können Mehrleistungen berechnet werden?

In Deutschland gibt es ein Zuzahlungsverbot für gesetzliche Leistungen. Ausnahmen sind geregelt im § 28 SGB V für den Bereich der Füllungen und im § 55 SGB V für den Bereich Zahnersatz. Werden jedoch Leistungen erbracht, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten sind, können diese Zusatzleistungen mit dem Patienten privat vereinbart werden. Im Bereich der Schienenherstellung werden in der Regel funktionsanalytische und -therapeutische Massnahmen nach GOZ 8000 ff. mit dem Patienten vereinbart.

Die digitale Abformung oder korrekt optisch-elektronische Abformung ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten und ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig.

Fazit

Um bei der Abrechnung von digital hergestellten Schienen oder anderen zahntechnischen Werkstücken im eigenen KZV-Bereich keine Überraschungen zu erleben empfiehlt sich eine Abklärung mit der zuständigen KZV.

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