Die neuen Zahnarztnummern und ihre Compliance-Vorgaben

Die neuen Zahnarztnummern und ihre Compliance-Vorgaben

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben bereits am 7. Februar 2022 die Rahmenbedingungen für die Vergabe der Zahnarztnummern vereinbart. Damit werden Zahnarztpraxen, zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften und zahnärztliche Medizinische Versorgungszentren vor neue Compliance-Anforderungen gestellt.

Neue Regeln seit 1. Januar 2023

Die gesetzliche Vorgabe zur Vergabe von (Zahn-)Arztnummern als Kennzeichnung im Abrechnungsverfahren besteht bereits seit dem 1. Januar 2000, wurde jedoch im zahnärztlichen Bereich bisher nicht umgesetzt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Vergabe einer einheitlichen (Zahn)Arztnummer das Abrechnungsverfahren und die Auswertung der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungsdaten erleichtern.

Während die ärztliche Selbstverwaltung dieses gesetzgeberische Ziel zeitnah umgesetzt hat und seitdem jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt die lebenslange Arztnummer (LARN) erhält, hat der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) erst am 8. Dezember 2021 eine entsprechende Richtlinie zur Vergabe der Zahnarztnummern beschlossen.

Zusammensetzung der Zahnarztnummern

Wie setzt sich die Zahnarztnummer zusammen? Sie besteht aus neun Ziffern. Aus einer sechsstelligen eindeutigen Ziffernfolge (erste sechs Ziffern), einer Prüfziffer (siebte Ziffer) und einer zweistelligen Zahnarztkennung (letzte zwei Ziffern). Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, erhalten die Kennzeichnung »50«.

Ab dem 1. Januar 2023 vergibt die jeweils zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Zahnarztnummern an folgende Leistungserbringer der zahnärztlichen Versorgung:

  • Zugelassene Vertragszahnärzte
  • Angestellte Zahnärzte
  • Ermächtigte Zahnärzte
  • Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen
Zweck der Zahnarztnummern

Die Vergabe von Zahnarztnummern ist die eindeutige Zuordnung von zahnärztlichen Leistungen und Verordnungen zu der Person, die sie erbracht hat. Vergleichbar mit der Steueridentifikationsnummer, die jeder Mensch erhält und die ein Leben lang gleich bleibt. Um diese Zuordnung zu gewährleisten, müssen ab dem 1. Januar 2023 die Zahnarztnummern aller am Behandlungsprozess beteiligten Zahnärztinnen und Zahnärzte in den abzurechnenden Behandlungsfällen angegeben werden. Tatsächlich gab es bereits vor dem Stichtag 1. Januar 2023 zahlreiche Verordnungsfälle, insbesondere im Bereich der Abrechnung, in denen die Zahnarztnummern eigentlich schon seit einigen Jahren gegenüber der KZV hätten angegeben werden müssen. Dies war jedoch mangels Vergabe von Zahnarztnummern bisher nicht möglich, da die KZBV erst im vergangenen Jahr ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch Erlass einer entsprechenden Richtlinie nachgekommen ist. Bisher wurde im Feld Zahnarztnummer der Ersatzwert 999999991 eingetragen.

Die Vergabe von Zahnarztnummern ermöglicht den KZVen eine bessere Kontrolle und wird sich voraussichtlich insbesondere auf die Prüfungsmechanismen auswirken. Abrechnungen könnten im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen strenger kontrolliert werden. Ein Vergleich mit der ärztlichen Versorgung macht dies deutlich: Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) kann im Rahmen der Plausibilitätsprüfungen den Umfang der abgerechneten Leistungen pro Tag/Quartal anhand der Arztnummer im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand überprüfen. Alle ambulanten Leistungen werden dahingehend überprüft, ob sie in dem eingereichten Umfang überhaupt zeitlich erbracht werden konnten. Hierzu werden Prüfzeiten herangezogen, die bundeseinheitlich als Durchschnittszeiten gelten. Werden bestimmte Zeitgrenzen überschritten, gilt dies als Indiz für eine Auffälligkeit in der Abrechnung. Die KV leitet dann ein Prüfverfahren ein, das unter anderem mit zum Teil erheblichen Honorarrückforderungen enden kann.

Bei den Zahnärzten gibt es zwar noch keine Abrechnungsprüfungen anhand von Zeitprofilen, aber die Einführung bestimmter Prüfzeiten für vertragszahnärztliche Leistungen, die anhand der Zahnarztnummer erfasst werden können, ist durchaus ein realistisches Szenario. Dabei kann auch geprüft werden, ob und in welchem Umfang der einzelne Zahnarzt tätig ist und war.

Eine Folge könnte ein (teilweiser) Zulassungsentzug sein, wenn sich anhand der Zahnarztnummern aus der Abrechnung herausstellt, dass einzelne Zahnärzte ihren Versorgungsauftrag nicht oder nicht vollständig erfüllen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung strikt zu beachten und der individuell zugewiesene Versorgungsauftrag zu erfüllen ist. Solange dies der Fall ist, sind Abrechnungsprüfungen und Honorarrückforderungen nicht zu befürchten.

Darüber hinaus ist auch eine stärkere Kontrolle des Tätigkeitsortes denkbar. Zahnärztliche Leistungen werden grundsätzlich am Vertragsarztsitz der Praxis bzw. des zMVZ erbracht. Zahnärztinnen und Zahnärzte können und dürfen aber auch an anderen Orten ausserhalb des Vertragsarztsitzes tätig werden, z. B. in einer genehmigten Zweigpraxis oder an einem anderen Ort einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Dabei ist stets zu beachten, dass die Tätigkeit in der oder den Zweigpraxen ein Drittel der Tätigkeit am Vertragsarztsitz nicht überschreiten darf (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 7 BMV-Z). Demnach ist der Versorgungsauftrag grundsätzlich überwiegend am Vertragsarztsitz zu erfüllen, es sei denn, es wurde eine Anstellungsgenehmigung für die Zweigpraxis erteilt. Ist dies nicht der Fall, wird die Zweigpraxis von vornherein nicht genehmigt und kann bei einem späteren Verstoss wieder entzogen werden. Die jeweils zuständige KZV kann im Rahmen der Abrechnung überprüfen, wer an welchem Tätigkeitsort zahnärztliche Leistungen erbracht hat. Auf diese Weise kann die KZV kontrollieren, ob das Überwiegensgebot auch nach Erteilung der Zweigpraxisgenehmigung noch eingehalten wird. Künftig ist besonders darauf zu achten, dass der jeweilige Versorgungsauftrag des Zahnarztes am Ort der Hauptpraxis erfüllt wird.

Vollständige Transparenz

Die Vergabe von Zahnarztnummern führt zu einer vollständigen Transparenz hinsichtlich der Person des Leistungserbringers und des Ortes der Tätigkeit. Es ist zu erwarten, dass die KZVen dies für verschärfte Abrechnungsprüfungen nutzen werden. zMVZ könnten aufgrund der ungerechtfertigten ablehnenden Haltung einiger Zulassungsgremien und KZVen prognostisch besonders stark ins Visier geraten. Ein rechtzeitiges Compliance-Management ist daher unerlässlich.

Compliance der Zahnarztpraxis

Auch für Zahnärzte gilt: Die Berufsausübung unterliegt nicht nur straf-, wettbewerbs- und berufsrechtlichen Vorgaben, sondern insbesondere im Rahmen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit komplexen rechtlichen Regelungen, die eine gute Compliance in der Zahnarztpraxis unerlässlich machen. Daher sollten Verträge bei der Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern oder Dritten genau geprüft werden, alle erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen regelmässig auf Vollständigkeit überprüft werden und das Praxismanagement für die Überprüfung und Erfüllung aller Fortbildungspflichten der Zahnärzte sensibilisiert werden.

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