Die neuen Zahnarztnummern und ihre Compliance-Vorgaben

Die neuen Zahnarztnummern und ihre Compliance-Vorgaben

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben sich bereits am 7. Februar 2022 über die Rahmenbedingungen der Zahnarztnummernvergabe verständigt. Damit wurden Zahnarztpraxen, zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften und zahnärztliche Medizinische Versorgungszentren vor neue Compliance-Vorgaben gestellt.

Neue Regeln seit 1. Januar 2023

Die gesetzliche Vorgabe zur Vergabe von (Zahn)-Arztnummern als Kennzeichen im Abrechnungsverfahren existiert bereits seit dem 1. Januar 2000. Bisher wurde sie im zahnärztlichen Bereich jedoch nicht umgesetzt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Vergabe einer einheitlichen (Zahn)-Arztnummer das Abrechnungsverfahren und die Auswertung vertrags(zahn)ärztlicher Leistungsdaten erleichtert werden.

Während von der ärztlichen Selbstverwaltung dieses gesetzgeberische Ziel zeitnah umgesetzt wurde und seither jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt die lebenslange Arztnummer (LARN) zugeordnet bekommt, hat der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) erst am 8. Dezember 2021 eine entsprechende Richtlinie zur Vergabe der Zahnarztnummern beschlossen.

Zusammensetzung der Zahnarztnummern

Wie setzt sich die Zahnarztnummer eigentlich zusammen? Sie besteht aus neun Ziffern. Einer sechsstelligen eindeutigen Ziffernfolge (erste 6 Ziffern), einer Prüfziffer (siebte Stelle) und einer zweistelligen Zahnarztkennung (letzen beiden Stellen). Die Kennung »50« erhalten Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen.

Ab dem 1. Januar 2023 vergibt die jeweils zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Zahnärztenummern an folgende Leistungserbringer der zahnärztlichen Versorgung:

  • Zugelassene Vertragszahnärzte
  • Angestellte Zahnärzte
  • Ermächtigte Zahnärzte
  • Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen
Zweck der Zahnarztnummern

Die Vergabe von Zahnarztnummern ist die eindeutige Zuordnung der zahnärztlichen Leistungen und Verordnungen zu der Person, die sie erbracht hat. Vergleichbar mit der Steuer-Identifikationsnummer, die jede Person erhält und lebenslang dieselbe bleibt. Ab dem 1. Januar 2023 müssen in den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen die Zahnarztnummern aller am Behandlungsprozess beteiligten Zahnärzte angegeben werden, um eine solche Zuordnung zu gewährleisten. Eigentlich gab es bereits vor dem Stichtag 1. Januar 2023 zahlreiche vorgeschriebene Fälle, vor allem die Abrechnung betreffend, in denen eigentlich seit einigen Jahren Zahnarztnummern gegenüber der KZV angegeben werden müssten. Dies war jedoch wegen der fehlenden Vergabe der Zahnarztnummern bisher nicht möglich, weil die KZBV erst im vergangenen Jahr ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch Erlass der entsprechenden Richtlinie nachgekommen ist. Bisher wurde im Feld Zahnarztnummer der Ersatzwert 999999991 eingetragen.

Die Vergabe der Zahnarztnummern erlaubt den KZVen eine bessere Kontrolle und wird sich vermutlich insbesondere bei den Prüfungsmechanismen auswirken. Abrechnungen könnten im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen strenger kontrolliert werden. Bei einem Vergleich zur ärztlichen Versorgung wird dies deutlich: Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) kann im Rahmen der Plausbilitätsprüfungen den Umfang der pro Tag/Quartal abgerechneten Leistungen anhand der Arztnummer im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand überprüfen. Alle ambulanten Leistungen werden dahingehend überprüft, ob sie im eigereichten Umfang zeitlich überhaupt erbringbar waren. Dafür werden Prüfzeiten herangezogen, die als Durchschnittszeiten bundeseinheitlich gelten. Werden gewisse Zeitobergrenzen überschritten, gilt dies als Indiz für eine Auffälligkeit in der Abrechnung. Die KV leitet dann ein Prüfverfahren ein, das unter anderem mit zum Teil erheblichen Rückforderungen von Honoraren enden kann.

Bei den Zahnärzten gibt es zwar bisher keine Abrechnungsprüfungen anhand von Zeitprofilen, jedoch ist die Einführung von gewissen Prüfzeiten für vertragszahnärztliche Leistungen, die anhand der Zahnarztnummern erfasst werden können, durchaus ein realistisches Szenario. Dabei kann auch überprüft werden, ob und in welchem Umfang der einzelne Zahnarzt tätig ist und war.

Eine Folge daraus könnte ein (teilweiser) Zulassungsentzug sein, wenn sich anhand der Zahnarztnummern aus der Abrechnung ergibt, dass einzelne Zahnärzte ihren Versorgungsauftrag nicht oder nicht vollständig erfüllen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung peinlich genau beachtet werden muss und der individuell zugeordnete Versorgungsauftrag zu erfüllen ist. Solange dies der Fall ist, müssen keine Abrechnungsprüfungen und Honorarrückforderungen befürchtet werden.

Im Weiteren ist ebenso eine strengere Kontrolle des Tätigkeitsortes denkbar. Zahnärztliche Leistungen werden grundsätzlich am Vertragsarztsitz der Praxis beziehungsweise des zMVZ erbracht. Zahnärzte können und dürfen jedoch auch an weiteren Standorten ausserhalb des Vertragsarztsitzes tätig werden, beispielsweise in einer genehmigten Zweigpraxis oder an einem anderen Standort einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Dabei muss stets beachtet werden, dass die Tätigkeit in der oder den Zweigpraxen ein Drittel der Tätigkeit am Vertragsarztsitz nicht übersteigt (Siehe § 10 Abs. 1 S. 7 BMV-Z). Demnach ist der Versorgungsauftrag grundsätzlich überwiegend am Vertragsarztsitz zu erfüllen, mit Ausnahme einer erteilten Anstellungsgenehmigung für die Zweigpraxis. Ist dies nicht der Fall, wird die Zweigpraxis von vornherein erst gar nicht genehmigt und kann bei nachträglichem Verstoss wieder entzogen werden. Die jeweils zuständige KZV kann im Rahmen der Abrechnung überprüfen, wer an welchem Tätigkeitsort zahnärztliche Leistungen erbracht hat. So kann die KZV kontrollieren, ob das Überwiegensgebot auch nach Erteilung der Genehmigung für die Zweigpraxis weiterhin erfüllt ist. Es gilt künftig besonders darauf zu achten, dass der jeweilige Versorgungsauftrag des Zahnarztes am Hauptstandort der Praxis erfüllt wird.

Vollständige Transparenz

Die Vergabe der Zahnarztnummern führen zur vollständigen Transparenz hinsichtlich der Person des Leistungserbringers und des Tätigkeitsortes. Es ist damit zu rechnen, dass die KZVen dies für strengere Abrechnungsprüfungen nutzen werden. zMVZ könnten durch die unberechtigt negative Haltung einiger Zulassungsgremien und KZVen gegenüber prognostisch besonders streng ins Visier geraten. Essenziell ist daher ein rechtzeitiges Management der diesbezüglichen Compliance

Compliance der Zahnarztpraxis

Auch für Zahnärzte gilt: Die Berufsausübung unterliegt nicht nur straf-, wettbewerbs- und berufsrechtlichen Vorgaben, sondern gerade im Rahmen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit komplexen rechtlichen Vorschriften, die eine gute Compliance in der Zahnarztpraxis unerlässlich macht. Deshalb sollten Verträge bei der Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern oder Dritten genauestens unter die Lupe genommen werden, alle erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen regelmässig auf ihre Vollständigkeit überprüft werden und das Praxismanagement für die Überprüfung und Erfüllung sämtlicher Fortbildungsverpflichtungen durch die Zahnärzte sensibilisiert werden.

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