Am 1. April 2017 treten die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Der Missbrauch beim Einsatz von Leiharbeitnehmern soll damit eingeschränkt werden. Für Entleiher wird es zukünftig zunehmend schwieriger werden, den Einsatz von Arbeitnehmerüberlassungen als Mittel des flexiblen Personaleinsatzes zu rechtfertigen.
Überlassungshöchstdauer für Leiharbeitnehmer
Die neue Fassung des § 1 Abs. 1 b des AÜG sieht jetzt eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten für Leiharbeitnehmer vor. Bisher durfte die Überlassung dem Wortlaut des Gesetzes nach nur »vorübergehend« erfolgen. Durch diesen unbestimmten Rechtsbegriff bestand Unklarheit, welche nun beseitigt wurde. Bereits geleistete Einsatzzeiten werden der Höchstdauer zugerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen.
Abweichung von der Überlassungshöchstdauer
Von der Überlassungshöchstdauer kann bei tarifgebundenen Entleihern durch einen Tarifvertrag oder mittels Betriebsvereinbarung abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält. Auch nicht tarifgebundene Entleiher können von der Höchstdauer (bis zu einer Grenze von 24 Monaten) abweichen, sofern für sie ein einschlägiger Tarifvertrag gegeben ist und die komplette tarifliche Regelung in die Betriebsvereinbarung übernommen wird.
Verstösse gegen das AÜG
Im Falle eines Verstosses gegen die Vorschriften zur Höchstdauer droht eine Geldbusse von bis zu 30’000 EUR oder der Entzug der Verleihererlaubnis. Darüber hinaus hat der Entleiher dann mit dem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer kraft gesetzlicher Fiktion zu rechnen. Der Leiharbeitnehmer kann allerdings selbst dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher widersprechen und damit an seinem Arbeitsverhältnis zum Verleiher festhalten.
Man beachte: Berücksichtigt werden nur Zeiten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes. Das heisst, die Höchstdauer kann erstmals zum 1. Oktober 2018 überschritten werden. Dennoch sollten Unternehmen bereits jetzt Überlassungsverträge und mögliche Veränderungen prüfen.
Entlöhnung der Leiharbeitnehmer
Eine bislang über das ganze AÜG verstreute Verpflichtung zur gleichwertigen Vergütung von Leiharbeitnehmern wird nun in § 8 AÜG n. F. gebündelt. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb für eine vergleichbare «Stammkraft» geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschliesslich der Vergütung, zu gewähren. Weiterhin sind Abweichungen aufgrund eines Tarifvertrags möglich, allerdings auf die ersten neun Monate des Einsatzes beschränkt. Anschliessend muss der Entleiher dem Leiharbeitnehmer eine Vergütung gewähren, die der Höhe nach dem Entgelt vergleichbarer »Stammkräfte« im Betrieb entspricht. Länger kann abgewichen werden, wenn nach 15 Monaten der Überlassung ein Vergütungsniveau erreicht ist, dass der tarifvertraglichen Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche entspricht.
Übrige Änderungen betreffen den Bereich der Werkverträge und den Einsatz von Leiharbeitnehmern als «Streikbrecher». Beides ist für das Gesundheitswesen nicht relevant.
Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wurde die männliche Form gewählt. Angesprochen sind selbstverständlich auch weibliche Personen.