Neue Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht: Was der Referentenentwurf für Selbständige und Auftraggeber wirklich bedeutet

Zwei einander gegenüberstehende Kopf-Silhouetten aus Holz mit roten Fragezeichen als Symbol für Unsicherheit bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Selbständigkeit.

Die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung gehört seit Jahren zu den grössten Unsicherheitsfaktoren für Selbständige und ihre Auftraggeber. Die Frage, ob eine Tätigkeit selbständig oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist, entscheidet nicht nur über Beiträge und Meldepflichten, sondern häufig auch darüber, ob Aufträge überhaupt zustande kommen.

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht will die Bundesregierung diese Unsicherheiten verringern. Ziel des Entwurfs ist ausdrücklich, mehr Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, weil die bisherige Abgrenzung in einer veränderten Arbeitswelt oft nicht mehr hinreichend klar und praxistauglich ist.

Der Ansatz ist weitreichend: Es soll eine neue Form der sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit geschaffen werden. Doch bei aller grundsätzlichen Zielrichtung wirft der Entwurf nicht nur Hoffnungen, sondern auch erhebliche neue Fragen auf.

Warum die bisherige Rechtslage in der Praxis so problematisch ist

Bislang richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Einordnung im Kern danach, ob eine Tätigkeit durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation geprägt ist. Das funktioniert in klassischen Fallkonstellationen oft weiterhin. Schwieriger wird es dort, wo moderne Arbeitsformen die Realität bestimmen: projektbezogene Zusammenarbeit, hochqualifizierte freie Spezialisten, Remote Work, flexible Dienstleistungsmodelle oder enge fachliche Kooperationen auf Honorarbasis.

Gerade in solchen Konstellationen geraten Selbständige und Auftraggeber häufig in ein Dilemma. Selbst wenn beide Seiten eine echte selbständige Zusammenarbeit wollen und leben, bleibt das Risiko bestehen, dass die Tätigkeit später doch als Beschäftigung eingestuft wird. Für Auftraggeber drohen dann Beitragsnachforderungen, für Selbständige wirtschaftliche und planerische Unsicherheit. Schon die blosse Möglichkeit einer abweichenden späteren Bewertung führt in vielen Fällen dazu, dass Aufträge vorsichtiger geprüft, verzögert oder gar nicht erst vergeben werden.

Der Entwurf erkennt dieses Problem ausdrücklich an. Er stellt selbst fest, dass sich Fallkonstellationen herausgebildet haben, in denen die Vertragsparteien den sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus nicht mehr hinreichend sicher bestimmen können.

Was bedeutet „neue Selbständigkeit“?

Die „neue Selbständigkeit“ ist nach dem Entwurf eine zusätzliche Form der sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit. Sie tritt neben die bisherige Abgrenzung nach § 7 Abs. 1 SGB IV und soll in bestimmten Fällen einen einfacheren, gesetzlich klarer definierten Zugang zur Selbständigkeit eröffnen. Das bisherige Recht bleibt bestehen, wird also nicht ersetzt. Vielmehr sollen Auftragnehmer und Auftraggeber künftig die Möglichkeit haben, zwischen der weiterhin bestehenden herkömmlichen Statusbeurteilung und der neuen Form der Selbständigkeit zu unterscheiden.

Wichtig ist dabei: Die neue Selbständigkeit betrifft ausdrücklich die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Die arbeitsrechtliche Statusfeststellung bleibt nach dem Entwurf unberührt. Damit soll also nicht arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis „umdefiniert“ werden. Vielmehr geht es um eine neue gesetzliche Kategorie zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.

Wann soll die neue Selbständigkeit vorliegen?

Nach dem Entwurf gilt eine Tätigkeit als selbständig, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind.

Erstens müssen Auftraggeber und Auftragnehmer bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen. Zweitens muss die Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns aufweisen. Drittens darf der Auftraggeber oder ein konzernverbundener Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten vor Beginn der Tätigkeit keine Beendigung einer Beschäftigung des Auftragnehmers gemeldet haben. Viertens muss der Beginn der Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden.

Besondern zentral ist dabei das unternehmerische Handeln. Es liegt nach dem Entwurf nur vor, wenn der Auftragnehmer das Recht hat, eine Vertretung zu stellen, und darüber hinaus mindestens zwei von vier weiteren Merkmalen erfüllt sind: Verlustrisiken und Gewinnchancen, Tätigkeit nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, unternehmertypische Aufwendungen oder werbendes Auftreten am Markt. Der Entwurf formuliert insoweit einen abschliessenden Kriterienkatalog.

Für welche Gruppe von Selbständigen soll die neue Regelung gelten?

Eine besonders wichtige Praxisfrage lautet, für wen die neue Regelung eigentlich gedacht ist. Der Entwurf lässt erkennen, dass sie in erster Linie auf selbständig tätige natürliche Personen zugeschnitten ist. Darauf deuten sowohl die Formulierungen des Gesetzes als auch die Begründung hin. Es geht jeweils um den Auftragnehmer, der bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen muss, und um Personen in Tätigkeiten, die rentenversicherungspflichtig werden sollen.

Damit spricht vieles dafür, dass die neue Regelung vor allem Soloselbständige und andere persönlich tätige Selbständige im Blick hat. Die im Entwurf genannten Kriterien – etwa Marktauftritt, Vertretungsbefugnis, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber oder unternehmertypsiche Aufwendungen – sind ihrer Struktur nach sehr deutlich auf personenbezogene selbständige Tätigkeit zugeschnitten.

Nicht eindeutig beantwortet wird dagegen, wie Fallgestaltungen einzuordnen sind, in denen Leistungen über eine Personen- oder Kapitalgesellschaft erbracht werden, etwa über eine UG oder GmbH. Zwar erwähnt die Begründung ausdrücklich, dass auch die Gründung einer Kapital- oder Personengesellschaft als Hinweis auf unternehmerisches Handeln berücksichtigt werden kann. Das zeigt, dass gesellschaftsrechtliche Strukturen nicht vollständig ausgeblendet werden. Gleichzeitig ist der Entwurf aber nicht so formuliert, dass die Kapitalgesellschaft selbst als eigentlicher Adressat der neuen Selbständigkeit erscheint.

Praktisch bedeutet das: Nach dem derzeitigen Entwurfsstand ist die neue Regelung vor allem auf die selbständig tätige natürliche Person zugeschnitten. Ob und in welchem Umfang sie auch eindeutig auf Konstruktionen mit Ein-Personen-Gesellschaften passt, bleibt bislang auslegungsbedürftig. Gerade für die Praxis ist das bedeutsam, weil viele moderne selbständige Tätigkeiten heute nicht nur als klassische Soloselbständigkeit, sondern bewusst über haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen organisiert werden.

Warum die geplante Regelung für Selbständige und Auftraggeber zunächst attraktiv klingt

Der eigentliche Vorteil des Entwurfs liegt auf der Hand: Wenn die Voraussetzungen der neuen Selbständigkeit erfüllt sind, sollen die klassischen Kriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung für diese neue Kategorie gerade nicht mehr massgeblich sein. Damit würde die bisher oft schwer kalkulierbare Gesamtabwägung in bestimmten Fällen durch einen gesetzlichen klarer strukturierten Prüfungsmassstab ersetzt.

Für Selbständige könnte das mehr Planbarkeit bedeuten. Für Auftraggeber könnte es das Risiko verringern, dass eine gewollte und praktizierte selbständige Zusammenarbeit später überraschend anders bewertet wird. Gerade für spezialisierte Dienstleistungen, projektbezogene Tätigkeiten oder beratende Leistungen wäre das grundsätzlich ein wichtiger Schritt.

Wie wird die Rolle des Auftraggebers in diesem Zusammenhang verstanden?

Der Entwurf definiert den Auftraggeber nicht automatisch als Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn. Die arbeitsrechtliche Einordnung bleibt ausdrücklich unberührt. Gleichwohl erhält der Auftraggeber in der neuen Systematik eine arbeitgeberähnliche Rolle im Sozialversicherungsverfahren.

Nach dem Entwurf soll der Auftraggeber künftig den Beginn der Tätigkeit melden, Beiträge berechnen, Beitragsnachweise erstellen und Beiträge an die Einzugsstelle abführen. Ausserdem sollen Ab- und Jahresmeldungen über ihn laufen und Prüfungen nach arbeitgeberähnlichem Muster stattfinden. Damit übernimmt der Auftraggeber im Ergebnis wesentliche Funktionen, die bislang typischerweise dem Arbeitgeber im Beschäftigungsverhältnis zukommen.

Gerade hierin liegt eine der entscheidenden praktischen Folgen der Reform. Selbst wenn die Tätigkeit als selbständig gilt, wird sie sozialversicherungsrechtlich in ein Verfahren eingebettet, das sich strukturell stark am Modell der Lohnabrechnung orientiert.

Die Rentenversicherung als Gegenstück zur erleichterten Selbständigkeit

Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ist kein Nebenaspekt, sondern der politische Ausgleich dafür, dass die Statusfeststellung erleichtert werden soll. Der Entwurf betont ausdrücklich, dass ein leichterer Zugang zur sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit nicht mit einem Verlust sozialer Absicherung oder einer Schwächung der Solidargemeinschaft einhergehen solle.

Die Beitragsbemessung soll nicht auf as steuerliche Arbeitseinkommen gestützt werden, sondern grundsätzlich auf die Vergütung. Davon sollen 90 Prozent als beitragspflichtige Einnahme gelten. Zusätzlich werden bestimmte Aufwendungsersatzleistungen oder Sachzuwendungen unter engen Voraussetzungen angenommen.

Wichtig ist an dieser Stelle eine begriffliche Klarstellung: Der Entwurf sieht nicht vor, dass 90 Prozent der Vergütung als Rentenversicherungsbeitrag abzuführen wären. Vielmehr sollen 90 Prozent der Vergütung die Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung bilden. Der eigentliche Beitragssatz wird erst darauf angewendet. Dennoch bleibt genau an dieser Stelle erhebliche Kritik möglich.

Offene Praxisfrage: Wie soll die Beitragsbemessungsgrenze bei mehreren Auftraggebern funktionieren?

Eine der grössten praktischen Schwächen des Entwurfs liegt in der Frage, wie das neue Beitragsverfahren bei mehreren Auftraggebern funktionieren soll. Wenn der einzelne Auftraggeber Beiträge berechnen und abführen soll, stellt sich zwangsläufig die Frage, wie er zuverlässig erkennen soll, ob und in welcher Höhe bereits bei anderen Auftraggebern rentenversicherungspflichtige Einnahmen berücksichtigt wurden.

Gerade im Rentenversicherungsrecht existiert eine Beitragsbemessungsgrenze, oberhalb derer keine weiteren Beiträge mehr anfallen. Für klassische Beschäftigungsverhältnisse lässt sich dieses System im Regelfall administrativ noch beherrschen. Für echte Selbständige, die typischerweise gerade nicht nur für einen Auftraggeber tätig sind, erscheint die Umsetzung dagegen deutlich komplizierter.

Der Entwurf überträgt dem einzelnen Auftraggeber erhebliche Pflichten, ohne bislang hinreichend konkret zu regeln, wie Mehrfachauftraggeber-Konstellationen rechtssicher und praktikabel behandelt werden sollen. Im derzeitigen Text findet sich keine klar ausgearbeitete Lösung dafür, wie der einzelne Auftraggeber die bereits anderweitig ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze kennen oder berücksichtigen soll. Genau an dieser Stelle drohen neue Rechts- und Vollzugsunsicherheiten.

Die 90-Prozent-Regelung und die wirtschaftliche Realität selbständiger Tätigkeit

Auch die vorgesehene Bemessung auf Grundlage von 90 Prozent der Vergütung wirft Fragen auf. Formal handelt es sich dabei zwar „nur“ um die Bemessungsgrundlage und nicht um die Höhe des Beitrags selbst. Wirtschaftlich liegt der Regelung jedoch die Annahme zugrunde, dass ein pauschaler Abschlag von 10 Prozent betriebliche Aufwendungen angemessen abbilden könne. Genau das ist in vielen Fällen zweifelhaft.

Denn in der wirtschaftlichen Realität selbständiger Tätigkeit werden Betriebsausgaben regelmässig nicht gesondert dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dazu gehören nicht nur direkt sichtbare Kosten wie Technik, Software, Versicherungen, Fortbildungen oder Raumkosten, sondern auch Ausfallzeiten, Akquiseaufwand, Verwaltungsaufwand, Investitionen in Marktpräsenz, nicht produktive Zeiten und unternehmerische Risiken.

Der Entwurf erkennt an anderer Stelle selbst an, dass unternehmertypische Aufwendungen ein Markmal echter Selbständigkeit sein können. Umso problematischer wirkt es, wenn diese Kostenstruktur beitragsrechtlich letztlich nur pauschal mit 10 Prozent berücksichtigt wird. Gerade beratende, projektbezogene oder wissensbasierte Dienstleistungen lassen sich wirtschaftlich oft nicht sinnvoll mit einem arbeitnehmerähnlichen Bruttoverständnis erfassen. Der Umsatz eines Selbständigen ist eben nicht mit dem Arbeitsentgelt eines Angestellten gleichzusetzen.

Ein Entwurf mit deutlicher Nähe zum Angestelltenmodell

Gerade an diesem Punkt offenbart der Entwurf ein strukturelles Spannungsverhältnis. Einerseits soll echte Selbständigkeit erleichtert und rechtssicherer gemacht werden. Andererseits wird sie im Beitragsrecht in ein Verfahren überführt, das erkennbar am Angestelltenmodell orientiert ist: arbeitgeberähnliche Pflichten des Auftraggebers, Meldelogik nach Vorbild des Beschäftigungsverhältnisses, pauschalierte Bemessung der Vergütung als beitragspflichtige Einnahme.

Verwaltungspraktisch mag das verständlich erscheinen. Es birgt jedoch die Gefahr, dass die wirtschaftliche Eigenlogik echter Selbständigkeit nur unzureichend berücksichtigt wird. Wer Selbständigkeit rechtssicherer machen will, muss nicht nur die Statusfrage vereinfachen, sondern auch anerkennen, dass unternehmerische Tätigkeit anders funktioniert als abhängige Beschäftigung.

Warum das Thema weit über bestehende Selbständige hinausgeht

Die Problematik betrifft nicht nur bereits tätige Selbständige. Unter den aktuellen Rahmenbedingungen werden auch gründungswillige, engagierte und mutige Menschen abgeschreckt. Wer unternehmerisch tätig werden möchte, braucht nicht nur Fachwissen, Motivation und Leistungsbereitschaft, sondern auch einen Rechtsrahmen, der verlässlich und kalkulierbar ist.

Wenn Selbständigkeit rechtlich mit schwer einschätzbaren Risiken verbunden bleibt, entscheiden sich viele potenzielle Gründerinnen und Gründer eher gegen die Selbständigkeit. Dadurch verändert sich langfristig auch die wirtschaftliche Kultur. Deutschland läuft dann Gefahr, sich mehr und mehr zu einem Land zu entwickeln, in dem abhängige Beschäftigung als der einzig verlässlich kalkulierbare Weg erscheint, während selbständige und unternehmerische Tätigkeit unter einen wachsenden Rechtfertigungsdruck gerät.

Warum Selbständige für die Wirtschaft unverzichtbar sind

Diese Entwicklung wäre wirtschaftlich problematisch. Selbständige leisten einen wichtigen Beitrag zur Wertschöpfung, zur Innovationsfähigkeit und zur Flexibilität der Wirtschaft. Sie schaffen nicht nur eigene wirtschaftliche Existenzen, sondern bringen spezialisiertes Wissen in Unternehmen, Praxen und Projekte ein. Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren häufig davon, auf externe Expertise zurückgreifen zu können, ohne jede Leistung dauerhaft intern vorhalten zu müssen.

Selbständige bereichern die Wirtschaft daher nicht nur durch ihre eigene Leistung, sondern auch dadurch, dass sie neue Perspektiven, Wissenstransfer, Anpassungsfähigkeit und Innovation ermöglichen. Ein Rechtsrahmen, der echte Selbständigkeit erschwert oder dauerhaft mit Generalverdacht belastet, schwächt nicht nur einzelne Erwerbsformen, sondern die wirtschaftliche Dynamik insgesamt.

Fazit

Der Referentenentwurf setzt an einem realen und seit langem bestehenden Problem an. Es ist richtig, die Statusfeststellung an die veränderte Arbeitswelt anzupassen und mehr Rechts- und Planungssicherheit schaffen zu wollen. Die Einführung einer neuen Form der sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit kann dafür ein sinnvoller Schritt sein.

Gleichzeitig zeigt der Entwurf aber, dass neue Rechtssicherheit nicht allein durch neue Begriffe entsteht. Entscheidende Praxisfragen bleiben offen: Für welche Fallgruppen gilt die Regelung tatsächlich eindeutig? Wie funktioniert sie bei mehreren Auftraggebern? Wie soll die Beitragsbemessungsgrenze praktisch berücksichtigt werden? Und bildet eine pauschale Bemessung mit 90 Prozent der Vergütung die tatsächliche wirtschaftliche Realität selbständiger Tätigkeit wirklich angemessen ab?

Wer echte Selbständigkeit rechtssicher ermöglichen will, sollte deshalb nicht nur neue Statuskategorien schaffen, sondern auch deren praktische und wirtschaftliche Folgen realistisch zu Ende denken. Nur dann wird aus einem gut gemeinten Reformansatz ein tatsächlich tragfähgiger Rechtsrahmen für moderne selbständige Tätigkeit.

Nachtrag:

Der durchgestochene Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerin wurde zwischenzeitlich zurückgezogen.

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