Seit geraumer Zeit ist ein Trend zu längeren Öffnungszeiten zu bemerken. Insbesondere Praxen in städtischen Gebieten oder Ballungszentren haben immer häufiger an sieben Tagen die Woche geöffnet und arbeiten im Zwei-Schicht-Modell. Hier haben nicht alle Mitarbeitenden an Feiertagen frei. Während die einen zu Hause die Füsse hochlegen oder verreisen können, müssen andere arbeiten. Welche Regelungen gelten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit?
Darf an Feiertagen überhaupt gearbeitet werden?
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist Arbeit allgemein untersagt. Von 0 bis 24 Uhr gilt ein Beschäftigungsverbot. Allerdings legt in Deutschland das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 16 Ausnahmen fest, für die das Beschäftigungsverbot nicht gilt. Zum Beispiel gelten diese für bestimmte Arbeiten, die an Werktagen nicht erledigt werden können. So haben Mitarbeitende in den Bereichen Gesundheit, Hotellerie, Gastronomie oder Sicherheit keine Garantie, an gesetzlichen Feiertagen zu Haus bleiben zu dürfen.
In der Schweiz ist Sonntagsarbeit, die von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr gilt, untersagt. Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung. Arbeitnehmende dürfen nicht zur Sonntagsarbeit gezwungen werden. Doch in der Realität sieht es meist anders aus: Wer sich ohne Vorbehalt verweigert, riskiert womöglich seinen Job, besonders in Krisenzeiten.
Welche Zuschläge bekommen Mitarbeitende an Feiertagen?
Eigentlich haben Mitarbeitende in Deutschland rechtlich keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge. Wenn sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten, steht ihnen aber grundsätzlich ein Ersatzruhetag zu. Lediglich Zuschläge bei Nachtarbeit sind verpflichtend.
Bei Nachtarbeit müssen Arbeitgeber eine angemessene Zahl von bezahlten freien Tagen gewährleisten. Oder sie bezahlen einen angemessenen Zuschlag auf den Bruttolohn. Welche Höhe rechtlich angemessen ist, ist je nach Branche verschieden. In der Schweiz ist bei Nachtarbeit ein 10 %iger Zeitzuschlag verpflichten, der nur in Ausnahmefällen gegen Entgelt abgegolten werden kann.
Oftmals sind Feiertagszuschläge Bestandteil von Arbeitsverträgen, obwohl rechtlich dazu keine Notwendigkeit besteht. Diese regeln, ob ein Anspruch auf einen Zuschlag besteht und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfallen muss. Es können je nach Arbeitsvertrag gravierende Unterschiede zwischen Sonntags- und Feiertagszuschlägen bestehen. Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, sind damit nur die gesetzlichen Feiertage gemeint. Beispielsweise ist dies am Ostersonntag relevant, der mit Ausnahme des Bundeslandes Brandenburg nicht als Feiertag gilt. Pfingstsonntag fällt ebenfalls nicht unter die gesetzlichen Feiertage. Je nach Arbeitsvertrag besteht somit zum Teil kein Recht auf einen gesonderten Zuschlag.
In der Schweiz ticken auch hier die Uhren etwas anders. Der 1. August ist in der ganzen Schweiz ein den Sonntagen gleichgestellter bezahlter Feiertag. Die einzelnen Kantone können bis zu 8 weitere, den Sonntagen gleichgestellte Feiertage erlassen. Da es keine gesetzliche Lohnzahlungspflicht für diese Feiertage gibt empfiehlt es sich, diese durch vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu regeln.
Wie werden Zuschläge versteuert?
Arbeiten Mitarbeitende in Deutschland an gesetzlichen Feiertagen ist ein Lohnzuschlag in Höhe von maximal 50 Euro pro Stunde oder 125 % des Grundlohns steuerfrei. Bis zu 150 % des Grundlohns steuerfrei sind Beschäftigungen an Weihnachten, also am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai.
Die Schweiz kennt keine steuerfreien Lohnbezüge für Nacht- oder Sonntagsarbeit. Allfällig entrichtete Zuschläge unterliegen den üblichen Sozialversicherungsabgaben und werden in der Jahreslohnsumme über den Lohnausweis als Grundlage für die Steuerbemessung deklariert.