Hochwertiger Zahnersatz, Implantate oder umfangreiche prothetische Versorgungen können für Patienten mit erheblichen Eigenanteilen verbunden sein. Nicht selten kommt deshalb die Frage auf: „Kann ich die Rechnung auch in Raten bezahlen?“
Viele Zahnarztpraxen kommen ihren Patienten hier entgegen und vereinbaren individuelle Ratenzahlungen. Manche Praxen bieten diese Möglichkeit sogar aktiv an.
Was zunächst nach unkompliziertem Patientenservice klingt, sollte spätestens im Laufe des Jahres 2026 genauer betrachtet werden. Denn zum 20. November 2026 ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Verbraucherkredite erheblich.
Hintergrund: Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie
Grundlage der Änderungen ist die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Sie erweitert den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts deutlich.
Deutschland hat die Richtlinie inzwischen in nationales Recht umgesetzt. Die wesentlichen neuen Regelungen zum Verbraucherkreditrecht gelten am dem 20. November 2026.
Erfasst werden künftig unter anderem auch Kreditformen, die bislang teilweise ausserhalb der entsprechenden Verbraucherschutzregelungen lagen. Dazu gehören insbesondere Kleinkredite, bestimmte zins- und gebührenfreie Kredite sowie kurzfristige Finanzierungen und sogenannte „Buy not, pay later“-Modelle.
Für Zahnarztpraxen ist dabei vor allem ein Begriff entscheidend: der Zahlungsaufschub.
Auch eine Ratenzahlung kann eine Form der Kreditgewährung sein
Im alltäglichen Sprachgebrauch würde vermutlich kaum ein Praxisinhaber sagen, dass seine Zahnarztpraxis „Kredite vergibt“.
Rechtlich kann die Situation jedoch anders aussehen.
Vereinbart die Praxis beispielsweise mit einem Patienten, dass eine Rechnung über mehrere Monate in Teilbeträgen bezahlt werden kann, erhält der Patient einen Zahlungsaufschub. Verbraucherkreditrechtlich kann eine solche Vereinbarung damit grundsätzlich Finanzierungscharakter haben.
Bereits nach geltendem Recht kennt § 506 BGB besondere Regelungen für Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen. Bislang knüpft die Vorschrift insbesondere an einen entgeltlichen Zahlungsaufschub an.
Durch die Neuregelung des Verbraucherkreditrechts wird der Anwendungsbereich jedoch erheblich erweitert. Künftig können auch bislang privilegierte beziehungsweise nicht erfasste Finanzierungsformen in die verbraucherschützenden Vorschriften einbezogen werden.
Die wichtige Ausnahme: kurzfristiger Zahlungsaufschub
Nicht jede Möglichkeit, eine Rechnung etwas später zu bezahlen, macht aus einer Zahnarztpraxis einen Kreditanbieter.
Die europäische Verbraucherkreditrichtlinie sieht ausdrücklich eine Ausnahme für bestimmte Zahlungsaufschübe von Warenlieferanten und Dienstleistungserbringern vor.
Voraussetzung ist insbesondere, dass
- kein Dritter den Kredit anbietet,
- der Zahlungsaufschub zins- und gebührenfrei erfolgt und
- die Rechnung vollständig innerhalb von 50 Tagen nach Erbringung der Dienstleistung bezahlt wird.
Interessanterweise nennt die EU-Richtlinie in ihren Erwägungsgründen sogar ausdrücklich Arztrechnungen als Beispiel für solche Zahlungsaufschübe.
Für Zahnarztpraxis ist diese Grenze deshalb von besonderer Bedeutung.
Ein kurzfristiges Zahlungsziel ist rechtlich etwas anderes als eine über sechs, zwölf oder noch mehr Monate angebotene Ratenzahlung.
Aus Patientenservice kann ein Verbraucherkredit werden
Problematisch wird es insbesondere dann, wenn eine Praxis Ratenzahlungen systematisch und über längere Zeiträume anbietet.
Ein denkbares Beispiel:
Eine Behandlung verursacht einen Eigenanteil von 4.800 EUR. Die Praxis bietet dem Patienten an, diesen Betrag in zwölf monatlichen Raten zu je 400 EUR zu bezahlen.
Wirtschaftlich finanziert die Zahnarztpraxis in diesem Fall zunächst die Behandlung. Sie erhält ihre Vergütung nicht unmittelbar, sondern über einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Genau an diesem Punkt sollte künftig geprüft werden, ob die Vereinbarung unter die Vorschriften über Verbraucherdarlehen beziehungsweise entsprechende Finanzierungshilfen fällt.
Zinsfrei bedeutet künftig nicht automatisch „unproblematisch“
Ein besonders wichtiger Aspekt der gesetzlichen Neuregelung ist, dass künftig auch zins- und gebührenfreie Kredite stärker vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden.
Die häufig anzutreffende Überlegung
„Wir verlangen doch gar keine Zinsen, deshalb ist das kein Kredit“
greift damit zu kurz.
Entscheidend ist vielmehr, wie die konkrete Zahlungsvereinbarung ausgestaltet ist.
Welche Pflichten können damit verbunden sein?
Fällt eine Ratenzahlungsvereinbarung unter das Verbraucherkreditrecht, können damit erhebliche Anforderungen verbunden sein.
Das Verbraucherdarlehensrecht sieht unter anderem umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten vor. Dazu gehören beispielsweise Angaben über Laufzeit, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, Gesamtbetrag, Kosten und gegebenenfalls Zinssätze. Auch Informationen. zu Widerrufsrechten und den Folgen ausbleibender Zahlungen gehören zum gesetzlichen Regelungsbereich.
Mit der Reform werden die Informations- und Verbraucherschutzpflichten weiterentwickelt und der Anwendungsbereich erweitert.
Damit wird aus einer vermeintlich einfachen Vereinbarung – „Sie können die Rechnung auch in zwölf Monatsraten bezahlen“ – möglicherweise ein rechtlich deutlich komplexerer Vorgang.
Muss die Zahnarztpraxis deshalb zur Bank werden?
Nein. Hier sollte begrifflich sauber unterschieden werden.
Aus der Anwendung verbraucherkreditrechtlicher Vorschriften folgt nicht automatisch, dass eine Zahnarztpraxis im aufsichtsrechtlichen Sinne zum Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut wird und eine BaFin-Erlaubnis benötigt.
Das Kreditwesengesetz und das Verbraucherdarlehensrecht verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke. Ob eine Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Die BaFin weist selbst darauf hin, dass die aufsichtsrechtliche Beurteilung Anhang der jeweiligen Verträge und des konkreten Geschäftsmodells erfolgen muss.
Deshalb sollte nicht pauschal formuliert werden, dass jede Zahnarztpraxis, die Ratenzahlungen anbietet, ab November 2026 automatisch zum „Finanzdienstleister“ wird.
Sehr wohl können jedoch verbraucherkreditrechtliche Pflichten entstehen.
Noch einmal anders: Vermittelt die Praxis eine Finanzierung?
Von der eigenen Ratenzahlungsvereinbarung zu unterscheiden ist ein weiteres Modell.
Die Zahnarztpraxis kann ihren Patienten an einen externen Finanzierungsanbieter vermitteln. Der Patient schliesst dann beispielsweise einen Kreditvertrag mit einem Finanzierungsunternehmen ab und die Praxis erhält ihren Rechnungsbetrag vom Finanzierungspartner.
Auch hier bringt die Reform Veränderungen mit sich. Für gewerbliche Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen beziehungsweise Finanzierungshilfen wird mit § 34k GewO ein neuer regulatorischen Rahmen geschaffen. Die Regelungen treten erstmals zum 20. November 2026 in Kraft.
Ob und in welchem Umfang eine Zahnarztpraxis hiervon betroffen ist, hängt wiederum davon ab, was sie konkret tut: lediglich auf eine Finanzierungsmöglichkeit hinweisen, Kontaktdaten weitergeben oder aktiv eine Finanzierung vermitteln, sind rechtlich nicht zwingend dasselbe.
Factoring und Ratenzahlung sollten getrennt betrachtet werden
Viele Zahnarztpraxen arbeiten bereits. mit Factoring- beziehungsweise Abrechnungsgesellschaften zusammen. Diese bieten Patienten teilweise eigene Ratenzahlungsmodelle an.
Für die Praxis kann das einen wesentlichen Unterschied machen.
Vereinfacht gesagt muss deshalb unterschieden werden zwischen:
Variante 1: Die Zahnarztpraxis stundet ihre eigene Forderung und vereinbart selbst eine Ratenzahlung.
Variante 2: Ein externer Anbieter übernimmt beziehungsweise finanziert die Forderung und vereinbart mit dem Patienten eine Ratenzahlung.
Variante 3: Die Zahnarztpraxis vermittelt dem Patienten aktiv einen Verbraucherkredit eines externen Finanzierungspartners.
Diese Modelle können rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein.
Was Zahnarztpraxen jetzt prüfen sollten
Praxen, die ihren Patienten Ratenzahlungen ermöglichen, sollten deshalb nicht erst am 20. November 2026 tätig werden.
Sinnvoll ist zunächst eine Bestandsaufnahme:
Wie werden Ratenzahlungen derzeit vereinbart? Über welchen Zeitraum laufen sie? Werden Zinsen oder Gebühren erhoben? Gibt es standardisierte Ratenzahlungsvereinbarungen? Wird die Ratenzahlung aktiv beworben oder lediglich auf Nachfrage angeboten? Und arbeitet die Praxis dabei mit einer Abrechnungsgesellschaft oder einem Finanzierungsunternehmen zusammen?
Insbesondere bestehende Musterverträge und interne Abläufe sollten daraufhin geprüft werden, ob sie mit den ab November 2026 geltenden Anforderungen vereinbar sind.
Auch die Werbung mit „bequemen Monatsraten“ verdient Aufmerksamkeit
Die Thematik beginnt möglicherweise bereits vor der eigentlichen Vereinbarung.
Wer auf seiner Praxiswebsite, in einem Beratungsgespräch oder in Werbematerialien offensiv mit Finanzierungsmöglichkeiten wirbt, sollte prüfen, welche gesetzlichen Anforderungen hierdurch ausgelöst werden können.
Denn sobald aus einer individuellen Lösung für einen einzelnen Patienten ein systematisch angebotenes Finanzierungsmodell wird, gewinnt die verbraucherkreditrechtliche Einordnung zusätzlich an Bedeutung.
Fazit: Ratenzahlung bleibt möglich – aber die Spielregeln ändern sich
Ratenzahlungen können für die Patienten eine sinnvolle Möglichkeit sein, umfangreiche zahnmedizinische Behandlungen finanzierbar zu machen. Für Zahnarztpraxen sind sie zugleich ein wichtiges Instrument, um Patienten bei grösseren Eigenanteilen entgegenzukommen.
Ab 20. November 2026 sollte dieses Instrument jedoch nicht mehr ohne Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen eingesetzt werden.
Vor allem längerfristige Ratenzahlungsmodelle können unter die erweiterten Vorschriften des Verbraucherkreditrechts fallen. Auch bei zinsfreien Vereinbarungen darf künftig nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass keine besonderen gesetzlichen Anforderungen bestehen.
Zahnarztpraxen sollten deshalb rechtzeitig klären, ob sie Ratenzahlungen künftig selbst anbieten möchten oder ob die Abwicklung über einen entsprechend aufgestellten externen Anbieter die sinnvollere Lösung darstellt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Finanzberatung dar. Aufgrund der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Ratenzahlungs-, Factoring- und Finanzierungsmodellen sollte die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall rechtlich geprüft werden.


