Ab Oktober 2022: Anhebung der Minijobgrenze

Ab Oktober 2022: Anhebung der Minijobgrenze und neuer Mindestlohn

Mit Beginn des Monats Oktober treten einige Änderungen in Kraft, die Sie als Arbeitgeber berücksichtigen müssen.

Was ändert sich ab Oktober 2022?

Die bisherige Minijobgrenze von 450 EUR wird ab Oktober 2022 auf 520 EUR angehoben. Der Mindestlohn steigt von bisher 10,45 EUR auf 12,00 EUR die Stunde. Eine Veränderung erfährt damit auch der Übergangsbereich (Midijob) von bisher 450,01 EUR bis 1300 EUR, der dann von 520,01 EUR bis 1600 EUR verläuft. Im Übergangsbereich ist der Beitragsanteil für Arbeitgeber zunächst höher, der für Arbeitnehmende im Gegenzug niedriger. Mit steigendem Entgelt werden die Arbeitgeberanteile geringer.

Sonderfall «Bestandsschutz»

Arbeitnehmende, welche mindestens im September 2022 bereits ein Entgelt im Übergangsbereich von 450,01 EUR bis höchstens 520 EUR erhalten haben und versicherungspflichtig waren, haben die Möglichkeit auch weiteren – trotz Erhöhung der Minijobgrenze und bei gleichbleibendem Entgelt – sozialversicherungspflichtige Midijobber zu bleiben. Damit kommt der sogenannte «Bestandsschutz» für Midijobber zum Einsatz. Der «Bestandsschutz» bleibt bis längstens Ende 2023 bestehen. Spätestens zum 1. Januar 2024 muss aus einem Bestandsschutzfall entweder ein Minijob werden oder das Entgelt erhöht werden.

Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob

Grundsätzlich gilt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst eines Minijobbers 520 EUR, liegt kein Minijob mehr vor. Wenn der Verdienst des Minijobbers die monatliche Verdienst-Obergrenze aber nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung jedoch weiterhin ein Minijob sein. Dabei sind nur Überschreitungen zu berücksichtigen, mit denen auch die Jahresverdienstgrenze von 6.240 EUR in dem vom Arbeitgeber gewählten Prognosezeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts überschritten wird.

Das gelegentliche Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob ist ab dem 1. Oktober 2022 gesetzlich geregelt. Ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres gilt als gelegentlich. Wir die Minijob-Grenze innerhalb eines Zeitjahres in mehr als zwei Monaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Der maximale Verdienst im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreiten darf maximal bei 1.040 EUR liegen, also das Doppelte der Minijob-Grenze. Im gesamten Kalenderjahr kann ein Minijobber damit zukünftig im Nomalfall 6.240 EUR und im Ausnahmefall höchstens 7.280 EUR verdienen.

Es empfiehlt sich, diesen Sachverhalt und erforderliche Anforderungen für ein Überschreiten der Minijob-Grenze mit dem Steuerberater des Vertrauens zu besprechen.

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