Maklerprovision bei Gewerbeimmobilien

Maklerprovision bei Gewerbeimmobilien

Das Bestellerprinzip gilt nicht bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien. Warum das so ist und was Sie als Arbeitgeber, Mieter oder Vermieter noch zu diesem Thema wissen sollten.

Unterschiede zwischen gewerblichem Mietrecht und Wohnungsmietrecht

Viele Unternehmen arbeiten mit einem Immobilienmakler zusammen. Üblicherweise geht es dabei um Gewerbeimmobilien.

Manchmal geht es aber auch um Wohnräume. Sei es bei der Belegung einer unternehmenseigenen Wohnung oder bei der Unterstützung eines Mitarbeiters bei der Suche nach einer neuen Wohnung. In solchen Fällen gilt jedoch nicht das gewerbliche Mietrecht, sondern das Wohnungsmietrecht, und damit auch die seit 1. Juni 2015 geltende neue Vorschrift des Bestellerprinzips bei der Vermietung von Wohnungen.

Danach bezahlt derjenige den Makler, der ihn beauftragt hat. Der ohnehin schon komplexe rechtliche Rahmen – massgeblich sind die Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG) sowie des Mietnovellierungsgesetzes (MietNovG) – wird damit vor allem für Makler teilweise noch schwieriger.

Bestellerprinzip bei der Vermietung von Gewerbeflächen

Bei der Vermietung von Gewerbeflächen gibt es kein Bestellerprinzip. In erster Linie hängt dies von der Lage und Qualität der angebotenen Mietflächen ab, ob der Makler vom Mieter oder vom Vermieter eine Provisionszusage erhält.

Bei Mietflächen in Bestandsgebäuden insbesondere wird der Vermieter dem Makler häufig eine Provisionszusage machen und der Makler dementsprechend gegenüber dem Mieter auf ein Provisionsverlangen verzichten, auch wenn der Mietinteressent dem Makler einen qualifizierten Alleinauftrag erteilt.

Aber auch in der Gewerberaummiete kann ein wenig Bestellerprinzip stecken. Soll der Makler nur in seinem Bestand prüfen, ob er dort Flächen aufgenommen hat, die die Suchkriterien des Kunden erfüllen, und gar nicht am Markt suchen? Nach herrschender Rechtsprechung entfaltet er dann überhaupt keine Maklertätigkeiten und kann auch von dem Suchenden keine Provision verlangen.

Bestellerprinzip beim Verkauf von Wohnraum

Möchten Sie Wohnimmobilien verkaufen, weil Sie zum Beispiel aufgrund eines Standortwechsels keinen Wohnraum für Ihre Mitarbeitenden mehr zur Verfügung stellen möchten?

Das Bestellerprinzip gilt nicht für den Verkauf von Wohnimmobilien. Nach wie vor ist die Höhe der Provision hier frei verhandelbar und orientiert sich an marktüblichen Regelungen. Entweder nur der Käufer, der Verkäufer oder beide anteilig müssen sie entrichten.

Steuerliche Geltendmachung von Maklergebühren

Der Vermieter kann Maklergebühren steuerlich absetzen, indem er sie von den Mieteinnahmen abzieht. Mieter dürfen bezahlte Maklergebühren allerdings nur als Teil der Umzugskosten steuerlich geltend machen, wenn der Umzug in eine neue Wohnung beruflich bedingt ist.

Durch Einführung des Bestellerprinzips ist nach Einschätzung von Branchenkennern von einer Zäsur im Vermietungsgeschäft auszugehen. Nach Prognosen des IVD Immobilienverband Deutschland dürfte sich die Zahl der mit professioneller Vermittlerhilfe an den Mieter gebrachten Wohneinheiten gravierend verringern.

Nicht weniger Maklerunternehmen beabsichtigen deshalb, ihr Leistungsportfolio zu verändern und bieten den Vermietern beziehungsweise Eigentümern unter anderem eine garantierte Mindestvermietungsdauer oder attraktive Paket- oder Pauschalangebote für Vermietungen an. Oder sie reduzieren ihr Honorar für Vermietungen. Eine stärkere Einbindung in Vermittlungsaufgaben erwartet auch die Mehrheit der Verwalter von Immobilien.

Für Unternehmen als Vermieter ist entscheidend, dass weder bei der Beauftragung eines Maklers noch bei dem für den Wohnungseigentümer tätigen Verwalter die Mittlerprovision auf sie abgewälzt werden kann. Die Vergütung für die Vermittlung neuer Mieter von Wohnraum ist in beiden Fällen vom Vermieter als Wohnungsanbieter zu bezahlen, vorausgesetzt dieser hat eine entsprechende Provisionszusage abgegeben.

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