Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und seine Bedeutung

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und seine Bedeutung

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeitenden am Arbeitsplatz nicht zu Schaden kommen, die Rechte der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis gewahrt werden und die Gesundheit geschützt wird. Das ist die Fürsorgepflicht. Doch welche Vorkehrungen müssen Arbeitgeber treffen, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen? Wo ist sie zu beachten? Wo ist sie geregelt?

Worum geht es bei der Fürsorgepflicht?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hat unterschiedliche Ausprägungen. Hauptsächlich kommt sie in folgenden Bereichen zum Ausdruck:

  • Wahrung von grundlegenden Arbeitnehmerrechten
  • Schutz des Eigentums der Beschäftigten
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
Wo ist die Fürsorgepflicht geregelt?

Es gibt kein eigenes Gesetz für die Fürsorgepflicht. Sie ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Darüber hinaus findet sich der Grundgedanke der Fürsorgepflicht in einer Reihe von Gesetzen oder Verordnungen wieder, zum Beispiel:

  • im Arbeitsschutzgesetz
  • in der Arbeitsstättenverordnung
  • im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
  • im Mutterschutzgesetz
  • im Arbeitszeitgesetz
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Rechtsgrundlage

Eine zentrale Vorschrift, welche die Fürsorgepflicht konkretisiert, ist § 618 Absatz 1 BGB. Danach muss der Arbeitgeber die Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einrichten und unterhalten, dass die Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren geschützt sind. Zudem muss er Arbeiten, die unter seiner Anordnung oder Leitung erfolgen, so regeln, dass davon keine Gefahr für die Gesundheit der Mitarbeitenden ausgeht.

Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

In Regelungen, die dem Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit dienen, kommt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers unter anderem zum Ausdruck.

Beispiel Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber müssen gemäss § 5 Arbeitsschutzgesetz eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dabei ist zu ermitteln, welche möglichen Gesundheitsrisiken von den Arbeitsplätzen im Unternehmen ausgehen. Darauf basierend müssen dann gegebenenfalls erforderliche Massnahmen getroffen werden.

Schutz vor Infektionen und Gefahren am Arbeitsplatz

Im Hinblick auf die Gesundheit der Beschäftigten in Zeiten der Pandemie wird die besondere Fürsorgepflicht durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung konkretisiert. Unabhängig davon haben Beteiligte im Gesundheitswesen die örtlichen Gegebenheiten zu bewerten und entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

Schutz vor alltäglichen Gefahren und unnötigen Belastungen

Im Alltag von Mitarbeitenden kann es immer wieder zu Gefahren, Risiken oder Belastungen kommen, die sich mit einfachen Massnahmen vermeiden oder beseitigen lassen. Arbeitgeber und Führungskräfte sind verpflichtet, diese zu erkennen und zu beseitigen. Zumindest müssen sie aktiv werden, wenn ihre Mitarbeitenden sie auf den Sachverhalt hinweisen.

Beispiele für Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz

Das können unbefestigte Regale, alte Bürostühle, mangelhaftes Instrumentarium, schlechte oder fehlende Beleuchtung oder unzureichende Klimatisierung sein. Die Aufzählung ist nicht vollständig.

Pflicht zur Unterweisung

Im Hinblick auf Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Beschäftigten zu unterweisen. Auch diese Pflicht zur Unterweisung ist Teil der Fürsorgepflicht.

Schutz vor übermässiger Arbeitsbelastung

Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Mitarbeitenden bei ihrer Tätigkeit körperlich und psychisch nicht überlastet werden. Sie müssen entsprechend vorsorgen, indem sie zum Beispiel die Aufgaben so verteilen, dass diese gut zu bewältigen sind und es zu keiner Überlastung einzelner Arbeitnehmer kommt.

Überdies müssen Arbeitgeber reagieren, wenn es Anzeichen gibt, dass ein Mitarbeiter überlastet ist. Dann gebietet es die Fürsorgepflicht, ihm zu helfen. Zunächst ist in einem solchen Fall die Reduzierung der Arbeitsaufgaben angesagt. Sollte die Situation des Arbeitnehmers ärztliche Hilfe erfordern, sollte der Arbeitgeber dies ebenfalls unterstützen und gegebenenfalls vermittelnd tätig werden.

Schutz der Persönlichkeitsrechte

Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Persönlichkeitsrechte ihrer Angestellten am Arbeitsplatz geschützt werden.

Schutz vor Diskriminierung

Stellenbewerber und Arbeitnehmer schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor Diskriminierungen. Arbeitgeber sind in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Diskriminierungsverbot im betrieblichen Alltag eingehalten wird.

Schutz vor Mobbing

Arbeitgeber dürfen es nicht zulassen, dass einzelne Mitarbeitende von Arbeitskollegen oder Vorgesetzten ausgegrenzt oder gemobbt werden.

Datenschutz

Ebenfalls Bestandteil des Schutzes der Persönlichkeitsrechte ist die Beachtung der Datenschutzvorschriften und damit auch Teil der Fürsorgepflicht.

Schutz des Eigentums der Beschäftigten

Arbeitgeber haben eine Obhut- und Verwahrungspflicht hinsichtlich des Eigentums der Beschäftigten, das diese berechtigterweise an den Arbeitsplatz mitbringen. Diese Pflicht bezieht sich sowohl auf persönliche Gegenstände, die man üblicherweise bei sich trägt (zum Beispiel Portemonnaie), als auch auf solche Gegenstände, die Arbeitszwecken dienen (zum Beispiel Arbeitskleidung).

Dementsprechend müssen Arbeitgeber geeignete Möglichkeiten zur Aufbewahrung der Gegenstände anbieten, gegebenenfalls abschliessbare Spinde oder Schränke.

Wahrung von grundlegenden Arbeitnehmerrechten

Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass grundlegende Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben. Unter anderem gehören dazu:

  • Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten
  • Ermöglichen von Arbeitspausen
  • Gewährung von Urlaub

Wiedereingliederung nach Krankheit

Im Weiteren kommt die Fürsorgepflicht in der Verpflichtung der Arbeitgeber zum Ausdruck, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Beim BEM müssen sich Arbeitgeber um Mitarbeitende, die längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen sind, bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz kümmern.

Besondere Fürsorgepflicht gegenüber bestimmten Mitarbeitergruppen

Bestimmten Mitarbeitergruppen gegenüber besteht eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Insbesondere gilt dies gegenüber:

  • Mitarbeiterinnen während der Schwangerschaft
  • Behinderten und schwerbehinderten Arbeitnehmenden
  • Minderjährigen und Jugendlichen

Verstösse gegen die Fürsorgepflicht

Die Missachtung der Fürsorgepflicht kann gravierende Folgen für den Arbeitgeber haben. Wird die Gesundheit eines Mitarbeitenden während der Arbeit nicht ausreichend geschützt, hat dieser folgende Möglichkeiten:

  • Der Mitarbeitende darf die Arbeit verweigern, behält aber seinen Lohnanspruch.
  • Falls die Missstände nicht behoben werden, kann der Arbeitnehmende dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden oder sogar Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben.

Die Fürsorgepflicht gilt ohne Einschränkungen und in jedem bestehenden Arbeitsverhältnis! Arbeitgeber können sie gegenüber ihren Arbeitnehmenden nicht ausschliessen – auch nicht mittels vertraglicher Vereinbarung.

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