Ein aktuelles Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe in Münster (Az.: 18 K 3561/21.T vom 19. Juni 2023) sorgt in der zahnärztlichen Berufswelt für Aufmerksamkeit. Es betrifft die Grenzen der zulässigen Werbung auf Praxiswebsites – konkret im Zusammenhang mit der Bewerbung eines bestimmten Alignersystems. Das Gericht stellte fest: Die Art und Weise, wie der Zahnarzt das Produkt beworben hatte, ist berufsrechtswidrig.
Der Fall: Einseitige Werbung für ein bestimmtes Produkt
Ein Zahnarzt hatte auf seiner Website umfassend über ein konkretes Alignersystem informiert – allerdings auf eine Weise, die stark produktbezogen und werblich geprägt war. Dabei wurde vor allem auf die Vorteile dieses speziellen Systems eingegangen, ohne vergleichbare Alternativen zu erwähnen oder die medizinische Indikation differenziert darzustellen.
Die rechtliche Bewertung: Anpreisung und Fremdwerbung
Das Gericht sah in der Darstellung eine unzulässige Anpreisung – also eine werblich überzogene Darstellung, die nicht mehr als sachliche Information gilt. Zudem liege berufswidrige Fremdwerbung vor, da das Produkt (und damit ein bestimmter Hersteller) hervorgehoben wurde, ohne dass ein objektiver medizinischer Bezug oder eine Notwendigkeit für genau dieses System erkennbar war.
Wichtig ist: Zahnärzte dürfen grundsätzlich über moderne Behandlungsmöglichkeiten informieren – allerdings sachlich, objektiv und patientenorientiert, ohne dabei ein bestimmtes Produkt als überlegen darzustellen oder kommerzielle Interessen eines Dritten zu fördern.
Die Lehre daraus: Worauf Zahnärzte achten sollten
Das Urteil zeigt, wie schmal der Grat zwischen erlaubter Patienteninformation und unzulässiger Werbung sein kann. Besonders im digitalen Auftritt – etwa auf der Website oder in sozialen Medien – müssen Zahnärzte sorgfältig prüfen, wie Produkte oder Systeme dargestellt werden. Werbung darf nicht vorrangig einem Hersteller nutzen oder den Eindruck erwecken, dass nur ein bestimmtes Produkt zur Behandlung geeignet sei.
Fazit
Die Entscheidung des Berufsgerichts stärkt den Schutz der Patienten vor irreführender Werbung und erinnert daran, dass Zahnärzte eine besondere Verantwortung bei der Außendarstellung ihrer Leistungen tragen. Transparente, ausgewogene und medizinisch begründete Informationen sind das Gebot der Stunde – auch (und gerade) im Marketing.
Hinweis: Dieser Blogartikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für die rechtssichere Umsetzung in Ihrer Praxis sowie bei konkreten Einzelfragen empfehlen wir, einen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht zu konsultieren.