Mit Urteil vom 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem viel beachteten Verfahren entschieden: Ein hochpreisiger Coaching-Vertrag ist nichtig, wenn das Programm den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) unterliegt, jedoch keine Zulassung durch die ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht) besitzt. Bemerkenswert: Diese Regelung gilt auch bei Verträgen mit Unternehmern.
Ausgangspunkt: Mentoring-Programm für fast 50.000 Euro
Ein Unternehmer hatte ein «9-Monats-Business-Mentoring-Programm» zum Preis von 47.600 Euro gebucht. Bestandteil waren unter anderem Online-Seminare, Lehrvideos, aufgezeichnete Live-Calls, Aufgaben und optionale Einzelcoachings. Nachdem der Teilnehmer das Programm teilweise genutzt hatte, kündigte er und forderte eine Rückzahlung der geleisteten 23.800 Euro. Der Anbieter verlangte im Gegenzug die Zahlung der restlichen Kursgebühr.
Das Urteil: Fernunterricht ohne ZFU-Zulassung ist unwirksam
Der BGH stellte fest: Das Coaching-Programm erfüllt die Merkmale eines zulassungspflichtigen Fernunterrichts im Sinne des § 1 FernUSG. Es ging um die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem überwiegend online-basierten Format mit klarer Lernzieldefinition. Die Möglichkeit zur Fragebeantwortung und Aufgabebearbeitung wurde vom Gericht als ausreichende Lernerfolgsüberwachung gewertet.
Da der Anbieter für dieses Programm keine Zulassung der ZFU hatte, erklärte der BGH den Vertrag gemäss § 7 Abs. 1 FernUSG für von Anfang an nichtig. Der Teilnehmer hat somit Anspruch auf die vollständige Rückzahlung.
Kein Anspruch auf Wertersatz – Coaching war rechtlich «wertlos»
Besonders gravieren: Dem Anbieter wurde kein Wertersatz zugesprochen. Zwar wurden Leistungen erbracht, doch konnte der Anbieter nicht nachweisen, dass der Teilnehmer dadurch einen wirtschaftlich bezifferbaren Vorteil erlangt hat. Die vom Gericht herangezogene sogenannte Saldotheorie greift hier nicht zugunsten des Anbieters, da er seiner Darlegungslast nicht nachgekommen war.
Unternehmer = Teilnehmer: FernUSG gilt auch im B2B-Bereich
Der BGH stellte zudem klar: Der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Auch wer als Selbstständiger oder Unternehmer einen Fernunterrichtsvertrag abschliesst, gilt als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes. Der Schutzmechanismus soll unabhängig vom beruflichen Status greifen, denn der Gesetzgeber knüpft den Schutz nicht an die Person, sondern an die Struktur des Angebots.
Relevanz für Anbieter: Rechtssicherheit dringend geboten
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Coaching- und Weiterbildungsbranche:
- Alle Anbieter, die Lerninhalte online vermitteln und standardisierte Programme ohne ZFU-Zulassung anbieten, bewegen sich auf unsicherem Terrain.
- Die rechtliche Einordnung hängt nicht von der Bezeichnung (z. B. Coaching oder Mentoring) ab, sondern von Inhalt und Struktur des Programms.
- Auch hybride Formate mit vereinzelten Präsenzanteilen fallen unter das FernUSG, wenn die Online-Komponente überwiegt.
- Selbst Anbieter, die ausschliesslich Unternehmer adressieren, sind nicht vor dem FernUSG geschützt.
Fazit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer: Ihre Rechte wurden gestärkt
Dieses Urteil ist ein echter Wendepunkt für alle, die Coaching- oder Online-Mentoring-Progamme buchen – ganz gleich, ob privat oder als Unternehmer: Wenn das Angebot ohne die gesetzlich vorgeschriebene ZFU-Zulassung durchgeführt wurde, ist der Vertrag nichtig. Das bedeutet: Sie können gezahlte Beträge vollständig zurückfordern, selbst wenn Sie schon an Teilen des Programms teilgenommen haben.
Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht: Nicht nur Verbraucher, sondern auch Selbstständige und Unternehmer haben Anspruch auf Schutz vor unseriösen Angeboten. Besonders dann, wenn Versprechungen wie «schneller Erfolg», «finanzielle Freiheit» oder «umfassende Begleitung» im Raum stehen, sollte geprüft werden, ob es sich rechtlich um zulassungspflichtigen Fernunterricht handelt.
Wichtig für Sie:
- Prüfen Sie bei bestehenden Verträgen, ob das Programm eine ZFU-Zulassung hat.
- Wenn nicht: Sie könnten Anspruch auf vollständige Rückzahlung haben.
- Auch bereits erbrachte Leistungen müssen nicht bezahlt werden, wenn der Vertrag von Anfang an unwirksam war.
Das Urteil schafft mehr Klarheit und schützt vor überzogenen Versprechen in einem Markt, der bislang oft unreguliert war. Wer sich jetzt informiert, kann bares Geld zurückholen – und künftig besser entscheiden, welche Angebote wirklich seriös sind.
Hinweis: Dieser Blogartikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für die rechtssichere Umsetzung in Ihrer Praxis sowie bei konkreten Einzelfragen empfehlen wir, einen Fachanwalt zu konsultieren.


