BGH verschärft Anforderungen an Ärzte-Testsiegel

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Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an Qualitätssiegel für Ärztinnen und Ärzte deutlich verschärft. Nach dem urteil vom 30. Juli 2026 (Az. I ZR 130/25) müssen sowohl das zugrunde liegende Bewertungsverfahren als auch die Gestaltung eines solchen Siegels besonders transparent, eindeutig und sachlich belastbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ärzte gegen eine Lizenzgebühr mit dem Siegel werben dürfen.

Worum ging es?

Gegenstand des Verfahrens waren die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“. Grundlage der Auszeichnungen waren jährlich veröffentlichte Ärztelisten, in die unter anderem Empfehlungen von anderen Ärzten, Patientenbewertungen sowie Selbstauskünfte der ausgezeichneten Mediziner einflossen.

Die Veröffentlichung der Ärztelisten selbst wurde nicht angegriffen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete vielmehr, dass der Verlag die darauf beruhenden Siegel gegen Entgelt als Werbemittel an die ausgewählten Ärzte lizensierte. Nach ihrer Auffassung waren die Auswahlkriterien nicht hinreichend sachgerecht und die Siegel in ihrer konkreten Gestaltung irreführend.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass Ärzte-Testsiegel als gesundheitsbezogene Werbung einzuordnen sind. Für solche Werbung gelten besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Grund dafür ist, dass Verbraucher medizinischen Auszeichnungen regelmässig ein erhebliches Vertrauen entgegenbringen und ihre Arztwahl möglicherweise massgeblich daran ausrichten.

Ein Siegel darf daher keine uneingeschränkte, objektiv wirkende Qualitätsaussage vermitteln, wenn das Bewertungsverfahren tatsächlich nur eine begrenzte Aussagekraft besitzt. Einschränkungen müssen für Verbraucher erkennbar sein. Das gilt etwa, wenn eine Auszeichnung wesentlich auf subjektiven Empfehlungen, Patientenbewertungen oder Selbstauskünften der Ärzte beruht.

Nach Ansicht des BGH hatte das Berufungsgericht nicht ausreichend geprüft, ob das Auswahlverfahren diesen Anforderungen genügte. Offen geblieben war unter anderem,

  • nach welchen Massstäben die Ärzte bewertet und Punkte vergeben wurden,
  • welchen Einfluss frühere Auszeichnungen auf eine erneute Aufnahme hatten,
  • wie stark die Bewertung auf Selbstauskünften der Mediziner beruhte und
  • ob das Siegel die begrenzte Aussagekraft dieser Kriterien ausreichend erkennen liess.

Die Siegel könnten deshalb den Eindruck einer umfassenden und objektiv geprüften medizinischen Spitzenqualität erwecken, obwohl sie teilweise auf subjektiven Einschätzungen und Angaben der ausgezeichneten Ärzte selbst beruhten.

Pressefreiheit schützt die Siegelvermarktung nicht

Der BGH entschied ausdrücklich zwischen der redaktionellen Veröffentlichung einer Ärzteliste und der kommerziellen Vermarktung der dazugehörigen Siegel. Während eine journalistisch erstellte Ärzteliste grundsätzlich dem Schutz der Presse- und Medienfreiheit unterliegt, stellt die entgeltliche Lizenzierung eines Siegels eine eigenständige geschäftliche Handlung dar.

Der Verlag handelt dabei sowohl im eigenen wirtschaftlichen Interesse als auch zugunsten der Ärzte, die das Siegel für ihre Werbung verwenden. Diese Vermarktung kann daher nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb überprüft werden.

Noch keine endgültige Entscheidung über die Siegel

Der BGH hat nicht abschliessend festgestellt, dass die konkreten FOCUS-Siegel tatsächlich irreführend sind. Er hob das Urteil des Oberlandesgerichts jedoch auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung zurück. Das Berufungsgericht muss nun genauer untersuchen, ob das Auswahlverfahren ausreichend zuverlässig war und ob die Siegel ihre tatsächliche Aussagekraft zutreffend wiedergeben.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung dürfte über den konkreten Fall hinaus Bedeutung haben. Anbieter medizinischer Rankings und Auszeichnungen müssen künftig genauer darauf achten, dass ihre Bewertungsmethoden nachvollziehbar, sachlich belastbar und transparent sind.

Auch Ärzte sollten vor der Verwendung eines kostenpflichtigen Siegels prüfen, welche Kriterien der Auszeichnung zugrunde liegen und welchen Eindruck das Siegel bei Patienten erweckt. Eine prominente Qualitätsaussage ohne ausreichend verlässliche Grundlage kann wettbewerbsrechtliche Risiken begründen.

Fazit

Je stärker ein Ärzte-Siegel den Eindruck einer objektiv geprüften medizinischen Qualität vermittelt, desto höher sind die Anforderungen an das dahinterstehende Verfahren. Subjektive Empfehlungen, Patientenbewertungen oder Selbstauskünfte sind nicht grundsätzlich unzulässig. Ihre begrenzte Aussagekraft darf durch die Gestaltung des Siegels jedoch nicht verschleiert werden.

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