Ausfallhonorar in der Zahnarztpraxis: Unklare Klausel ist unwirksam

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Kurzfristig abgesagte oder versäumte Behandlungstermine verursachen in Zahnarztpraxen nicht selten erhebliche wirtschaftliche Ausfälle. Ein Ausfallhonorar kann grundsätzlich vereinbart werden. Wie sorgfältig eine solche Vereinbarung formuliert und in den Behandlungsvertrag einbezogen werden muss, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 12. Juni 2026 (Az. 1 C 3/26).

Kurzfristige Absage eines umfangreichen Behandlungstermins

Eine Patientin hatte zu Beginn ihrer Behandlung einen weitgehend vorformulierten Anamnesebogen unterschrieben. Dieser enthielt unter anderem folgenden Hinweis:

„Wir bieten Ihnen den Service einer reinen Bestellpraxis. Das heisst, an Ihrem Termin ist die Zeit nur für Sie reserviert. Wir bitten Sie daher, Termine rechtzeitig, jedoch mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen.“

Die Unterschrift der Patientin sollte nach dem weiteren Wortlaut des Formulars allerdings lediglich die Richtigkeit ihrer Gesundheitsangaben bestätigen.

Für den 21. Juni 2023 war eine umfangreiche Behandlung geplant. Nach Darstellung des Zahnarztes waren dafür zweieinhalb Stunden reserviert worden. Die Patientin sagte den Termin erst 15 Minuten vor dem vorgesehenen Behandlungsbeginn wegen einer Erkrankung ab. Daraufhin stellte ihr der Zahnarzt ein Ausfallhonorar von 200 EUR in Rechnung.

Neben diesem Betrag verlangte er die Bezahlung bereits erbrachter Behandlungsleistungen in Höhe von 441,19 EUR. Die Patientin verweigerte die Zahlung und erhob ihrerseits Gegenansprüche.

Gericht bestätigt das Behandlungshonorar – nicht aber die Ausfallgebühr

Das Amtsgericht sprach dem Zahnarzt die Vergütung von 441,19 EUR für die tatsächlich erbrachten Leistungen zu. Den Anspruch auf das Ausfallhonorar in Höhe von 200 EUR wies es dagegen zurück.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine Ausfallpauschale grundsätzlich auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im konkreten Fall bestanden jedoch bereits Zweifel daran, ob die Klausel überhaupt wirksam in den Behandlungsvertrag einbezogen worden war.

Der betreffende Hinweis befand sich nämlich in einem Formular, das in erster Linie der Erfassung persönlicher Daten sowie der allgemeinen Gesundheits- und Mundgesundheitssituation diente. Zudem bestätigte die Patientin mit ihrer Unterschrift ausdrücklich nur die Richtigkeit ihrer Gesundheitsangaben – nicht die Kenntnisnahme oder die Zustimmung zu einer Ausfallhonorarvereinbarung.

Ob die Klausel aus diesem Grund bereits nicht Vertragsbestandteil geworden war, liess das Gericht letztlich offen. Sie war nach seiner Auffassung jedenfalls inhaltlich zu unbestimmt und damit unwirksam. Der veröffentlichte Volltext ist über die Rechtsprechungsübersicht bei dejure abrufbar.

„Freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“ ist zu unbestimmt

Entscheidend war das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen so klar und verständlich formuliert sein, dass der Vertragspartner seine Rechte, Pflichten und möglichen wirtschaftlichen Belastungen erkennen kann.

Die Formulierung, man werde die „freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“, erfüllte diese Anforderungen nach Ansicht des Amtsgerichts nicht. Aus ihr ging weder hervor,

  • für welchen konkreten Zeitraum das Ausfallhonorar berechnet werden sollte,
  • welcher Eurobetrag pro Zeiteinheit angesetzt wurde noch
  • mit welcher ungefähren Gesamtforderung die Patientin rechnen musste.

Da zahnärztliche Leistungen üblicherweise nach den erbrachten Leistungen und nicht nach einem für Patienten erkennbaren Stundenhonorar abgerechnet werden, liess sich die Höhe auch nicht aus dem sonstigen Vertragsverhältnis ableiten.

Die Klausel ermöglichte es dem Zahnarzt damit faktisch, sowohl die zugrunde gelegte Ausfallzeit als auch den dafür berechneten Vergütungssatz nachträglich einseitig festzulegen. Die Patientin konnte bei Unterzeichnung nicht einmal grob abschätzen, welche finanzielle Belastung bei einer kurzfristigen Absage auf sie zukommen würde. Das Gericht wertete die Klausel deshalb als intransparent und unwirksam. Den geltend gemachten Betrag von 200 EUR musste die Patientin nicht bezahlen.

Die Erkrankung der Patientin war nicht entscheidend

Bemerkenswert ist, dass das Gericht nicht mehr klären musste, ob die Patientin tatsächlich erkrankt war und ob sie die kurzfristige Absage verschuldet hatte. Der Anspruch scheiterte bereits an der unwirksamen Vereinbarung.

Aus dem Urteil lässt sich deshalb nicht ableiten, dass jede krankheitsbedingte Absage automatisch von einem Ausfallhonorar befreit oder umgekehrt stets zur Zahlung verpflichtet. Diese Frage richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Voraussetzungen der jeweiligen Vereinbarung.

Was bedeutet das Urteil für Zahnarztpraxen?

Die Entscheidung verbietet Ausfallhonorare nicht. Sie verdeutlicht vielmehr, dass ein allgemeiner Hinweis auf die Berechnung der „freigehaltenen Zeit“ nicht genügt. Praxen sollten ihre bestehenden Formulare daher überprüfen.

Eine Ausfallhonorarvereinbarung sollte insbesondere klar erkennen lassen,

  • für welche Termine und unter welchen Voraussetzungen sie gilt,
  • bis wann eine kostenfreie Absage möglich ist,
  • wie hoch das mögliche Ausfallhonorar ausfällt oder nach welcher nachvollziehbaren Methode es berechnet wird,
  • wie unterschiedliche Terminlängen berücksichtigt werden,
  • unter welchen Umständen kein Honorar verlangt wird und
  • dass dem Patienten der Nachweis eines geringeren oder vollständig ausgebliebenen Schadens offensteht.

Auch die formale Einbindung ist wichtig. Eine finanzielle Verpflichtung sollte nicht lediglich zwischen Gesundheitsfragen in einem Anamnesebogen stehen. Sinnvoller ist eine eigenständige, deutlich bezeichnete Vereinbarung, deren Kenntnisnahme und Zustimmung gesondert dokumentiert werden.

Daneben muss die Praxis im Streitfall darlegen können, dass der Termin verbindlich und ausschliesslich für den betreffenden Patienten reserviert war und kurzfristig nicht anderweitig vergeben werden konnte. Ersparte Aufwendungen sind bei der Berechnung des tatsächlichen Ausfalls grundsätzlich zu berücksichtigen.

Keine allgemeingültige Pauschale aus dem Urteil ableitbar

Das Amtsgericht hat nicht entschieden, welcher konkrete Betrag bei einem mehrstündigen zahnärztlichen Termin angemessen gewesen wäre. Der Anspruch scheiterte vielmehr daran, dass die verlangten 200 EUR für die Patientin bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.

Aus der Entscheidung folgt daher weder, dass 200 EUR generell überhöht wären, noch dass die blosse Angabe eines beliebigen Festbetrags automatisch zu einer wirksamen Vereinbarung führt. Die Höhe muss weiterhin angemessen, transparent und auf den möglichen Ausfall bezogen sein.

Fazit: Transparenz entscheidet über die Durchsetzbarkeit

Das Urteil des Amtsgerichts Bad Urach zeigt: Ein Ausfallhonorar darf nicht erst nach dem versäumten Termin Gestalt annehmen. Patienten müssen schon bei Abschluss der Vereinbarung erkennen können, wann eine Zahlungspflicht entsteht und in welcher Grössenordnung sie sich bewegt.

Für Zahnarztpraxen bedeutet das, Ausfallregelungen sowohl rechtlich als auch organisatorisch sorgfältig zu gestalten. Klare Beträge oder nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen, eine eindeutig definierte Absagefrist und eine gesondert dokumentierte Zustimmung verbessern die Durchsetzbarkeit. Zugleich schaffen sie Transparenz und beugen Konflikten mit Patienten vor.

Hinweis: Das Urteil betrifft einen konkreten Einzelfall und stammt von einem Amtsgericht. Es begründet keine allgemein verbindliche Regel für sämtliche Ausfallhonorarvereinbarungen. Bestehende Formulare sollten deshalb individuell rechtlich geprüft werden. Dieser Beitrag dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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