Patientenaufklärung: Warum das persönliche Gespräch unverzichtbar ist

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Wie viel Aufklärung braucht der Patient wirklich – und in welcher Form? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 5. November 2024 (Az. VI ZR 188/23) klar beantwortet: Eine mündliche, persönliche Aufklärung durch den behandelnden Arzt oder Zahnarzt ist zwingend erforderlich – auch dann, wenn schriftliche Aufklärungsunterlagen verwendet werden. Der blosse Einsatz von Formularen oder digitalen Aufklärungshilfen genügt nicht, um der ärztlichen Aufklärungspflicht gerecht zu werden.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Patient hatte im Vorfeld eines medizinischen Eingriffs lediglich schriftliche Informationen erhalten. Ein echtes persönliches Gespräch war unterblieben. Nach Komplikationen im Anschluss an die Behandlung machte der Patient geltend, nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt worden zu sein – und klagte. Der BGH stelle nun unmissverständlich klar, dass allein eine schriftliche Bestätigung des Patienten nicht ausreicht, um die ärztliche Pflicht zur persönlichen Aufklärung zu erfüllen.

Kernaussage des Gerichts: Mündlichkeit ist Pflicht

Der BGH bekräftigte:

„Die schriftliche Aufklärung kann das erforderliche persönliche Gespräch nicht ersetzen.“

Nur durch ein persönliches Gespräch können Patienten individuell informiert, Rückfragen geklärt und echte Einwilligung eingeholt werden. Dies gilt insbesondere bei risikobehafteten oder invasiven Eingriffen – wie sie in der zahnärztlichen Praxis regelmässig vorkommen.

Bedeutung für Zahnarztpraxen

Für Zahnärztinnen und Zahnärzte bedeutet das Urteil eine wichtige Klarstellung:

  • Der Einsatz von Aufklärungsbögen ist weiterhin zulässig – aber nur ergänzend.
  • Das persönliche Gespräch ist zwingend notwendig und muss dokumentiert werden.
  • Standardisierte Abläufe müssen angepasst werden, um der erhöhten rechtlichen Anforderung zu genügen.

Praxistipps zur Umsetzung:

  1. Gespräch dokumentieren: Zeitpunkt, Inhalte und Rückfragen sollten schriftlich festgehalten werden.
  2. Patient aktiv einbeziehen: Verständlich erklären, Rückfragen ermöglichen.
  3. Aufklärungsunterlagen als Ergänzung einsetzen – nicht als Ersatz.

Fazit:

Das BGH-Urteil stärkt den Stellenwert der persönlichen Arzt-Patienten-Kommunikation – auch (und gerade) in Zeiten digitalisierter Praxisprozesse. Für Zahnarztpraxen heisst das: Wer auf rechtlich sichere Patientenaufklärung setzen will, kommt am persönlichen Gespräch nicht vorbei.

Hinweis: Dieser Blogartikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für die rechtssichere Umsetzung in Ihrer Praxis sowie bei konkreten Einzelfragen empfehlen wir, einen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht zu konsultieren.

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